Kauf, Mint oder eigener Verkauf?
Sekundärmarktkauf, eigener Mint und fortlaufende Creator-Verkäufe haben unterschiedliche wirtschaftliche Hintergründe.
NFT-Käufe und -Verkäufe automatisch berechnet. 1-Jahres-Spekulationsfrist, Gas Fees, Marktplatz-Gebühren – alles revisionssicher für die Steuererklärung dokumentiert.
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 behandelt NFTs ausdrücklich noch nicht. Bei privat angeschafften Einzelstücken kann § 23 EStG eine Rolle spielen; Creator-Tätigkeit, Serien-Mints, Royalties oder ein gewerblich organisierter Handel können jedoch anders einzuordnen sein. Deshalb dokumentiert der Report Haltedauer und Werte, ohne die Einordnung pauschal vorzugeben.
Bei privat angeschafften NFTs kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen; weitere Merkmale bleiben zu prüfen.
Eine längere Haltedauer wird dokumentiert, ist bei NFTs aber keine pauschale Garantie für Steuerfreiheit.
Werden dem konkreten Mint-, Kauf-, Transfer- oder Verkaufsvorgang zugeordnet und danach beurteilt.
OpenSea, LooksRare Fees automatisch erfasst
Haltedauer-Tracking: Anschaffung und Veräußerung werden für die anschließende Einzelfallprüfung dokumentiert
Gas Fee Tracking: Gebühren werden ihrem wirtschaftlichen Vorgang zugeordnet statt pauschal addiert
Marktplatz-Integration: OpenSea, LooksRare, Blur und weitere automatisch erfasst
Ein NFT kann Sammlerstück, Zugangsschlüssel, Spielgegenstand, Mitgliedschaft oder Teil einer schöpferischen beziehungsweise gewerblichen Tätigkeit sein. Deshalb reicht die Token-ID allein für eine belastbare Einordnung nicht aus.
Sekundärmarktkauf, eigener Mint und fortlaufende Creator-Verkäufe haben unterschiedliche wirtschaftliche Hintergründe.
Bei privat gehaltenen NFTs können Veräußerungszeitpunkt, Anschaffung und Haltedauer relevant sein; Serienproduktion kann darüber hinausweisen.
Der Wert der eingesetzten Kryptowährung und der erhaltenen Erlöse muss im jeweiligen Zeitpunkt dokumentiert werden.
Creator-Royalties sind nicht dasselbe wie ein privater Verkauf des zuvor erworbenen NFTs.
Nein. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass NFTs noch nicht Gegenstand des Schreibens vom 6. März 2025 sind. Die Einordnung muss daher besonders sorgfältig aus dem konkreten Sachverhalt abgeleitet werden.
Ein belegbarer Transfer zwischen eigenen Wallets ist grundsätzlich kein Verkauf. Eigentum und Gegenbuchung müssen aber nachvollziehbar sein.
Das hängt davon ab, ob die Gebühr unmittelbar zur Anschaffung oder Veräußerung gehört oder einen anderen Vorgang betrifft. Die Software sollte sie deshalb nicht undifferenziert verrechnen.
Amtliche Grundlage: Die Seite dient als Arbeits- und Dokumentationshilfe; die konkrete Erklärung hängt vom Sachverhalt ab. BMF-Hinweis: NFTs sind im Schreiben 2025 noch nicht behandelt.
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Spekulationsfrist beachtet. Gas Fees erfasst. Revisionssicher.
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