FIFO bei Kryptowährungen: Einzelbetrachtung und Wallet-Regel
FIFO ist in Deutschland keine pauschale globale Regel über alle Börsen und Wallets. Das BMF stellt die Einzelbetrachtung an den Anfang. Wenn sie nicht möglich ist, gelten Vereinfachungen für Haltefrist und Wertermittlung; die Finanzverwaltung verlangt dabei eine walletbezogene, konsistente Anwendung.
Einzelbetrachtung vor Vereinfachung
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Jetzt vorbereiten →Nach dem BMF-Schreiben 2025 gilt für veräußerte Kryptowerte grundsätzlich Einzelbetrachtung. Sind die konkret veräußerten Einheiten technisch und anhand der Aufzeichnungen identifizierbar, werden deren tatsächliche Anschaffungsdaten und -kosten verwendet.
Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, behandelt das BMF für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung als zuerst veräußert. Für die Wertermittlung nennt es die Durchschnittsmethode. Aus Vereinfachungsgründen kann auch für die Wertermittlung FIFO unterstellt werden. Diese Differenzierung geht in vielen vereinfachten Blogartikeln verloren.
| Ansatz | Verwendung | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Einzelbetrachtung | konkretes Lot mit echten Kosten und Datum | Einheiten sind identifizierbar |
| FIFO Haltefrist | älteste Anschaffung gilt als zuerst veräußert | Einzelbetrachtung nicht möglich |
| Durchschnittsbewertung | durchschnittliche Kosten der Wallet | BMF-Regel bei fehlender Einzelzuordnung |
| FIFO Vereinfachung | älteste Kosten auch für Bewertung | dokumentiert und konsistent |
FIFO wird nicht blind über alle Plattformen gerechnet
Das BMF verlangt eine walletbezogene Betrachtung. Eine Börse oder verwahrte Account-Struktur kann dabei die relevante Einheit bilden; Self-Custody-Wallets sind getrennt nach den tatsächlichen Beständen zu betrachten. Innerhalb einer Wallet besteht für jede Handelsbezeichnung ein gesondertes Wahlrecht.
BTC auf Börse A wird daher nicht automatisch mit den ältesten BTC-Kosten aus Wallet B verrechnet. Ein globaler FIFO-Pool kann Anschaffungsdaten und Haltefrist verschieben und ist ohne fachliche Begründung kein Abbild der BMF-Vereinfachung.
Rechenbeispiel mit zwei BTC-Käufen
| Datum | Vorgang | Menge | EUR-Kosten/Erlös |
|---|---|---|---|
| 10.01.2025 | Kauf | 0,10 BTC | 4.000 |
| 10.06.2025 | Kauf | 0,10 BTC | 6.000 |
| 20.12.2025 | Verkauf | 0,12 BTC | 8.400 |
Bei FIFO werden zunächst 0,10 BTC aus Januar mit 4.000 Euro Kosten und anschließend 0,02 BTC aus Juni mit 1.200 Euro anteiligen Kosten verwendet. Vor Gebühren beträgt der Gewinn 8.400 − 5.200 = 3.200 Euro. In der Wallet verbleiben 0,08 BTC aus dem Juni-Lot mit 4.800 Euro Kosten.
Bei Durchschnittsbewertung lägen die durchschnittlichen Kosten bei 50.000 Euro je BTC; 0,12 BTC hätten 6.000 Euro Kosten und der rechnerische Gewinn läge bei 2.400 Euro. Das Beispiel zeigt, warum die gewählte Methode im Report ausdrücklich genannt werden muss.
Eigenüberträge übertragen die Historie, nicht den Steuerwert
Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist grundsätzlich keine Anschaffung und keine Veräußerung. Die übertragenen Einheiten behalten Anschaffungsdatum und Kosten. Der Ziel-Wallet darf kein neuer Kauf zum aktuellen Marktpreis entstehen.
Bei Teilüberträgen muss klar sein, welche Einheiten verschoben wurden. Ist eine genaue On-chain-Zuordnung möglich, unterstützt sie die Einzelbetrachtung. Andernfalls braucht die Transferlogik eine dokumentierte Regel, die mit der Lot-Methode vereinbar ist. Der Leitfaden zu Wallet-Transfers beschreibt die Belegkette.
Gebühren und fehlende Kosten
Anschaffungsnebenkosten erhöhen die Kosten des erworbenen Lots. Veräußerungskosten mindern das Ergebnis. Wird eine Netzwerkgebühr in einem anderen Kryptowert gezahlt, kann zusätzlich ein Abgang dieses Gebührentokens zu beurteilen sein.
FIFO kann fehlende Preise nicht reparieren. Ein Lot mit unbekannten Anschaffungskosten bleibt unvollständig, auch wenn seine Reihenfolge feststeht. Statt Kosten gleich null zu setzen, muss der Report sie rekonstruieren oder als nicht berechenbar kennzeichnen. Siehe fehlende Preise im Krypto-Report.
Wann die Methode gewechselt werden kann
Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Einheiten einer Handelsbezeichnung beizubehalten. Nach vollständigem Abgang und anschließendem Neuerwerb kann die Methode nach dem BMF gewechselt werden. Ein Wechsel mitten im Bestand, nur weil er das Ergebnis verbessert, widerspricht der geforderten Konsistenz.
- Methode und Geltungsbereich je Wallet dokumentieren;
- Vollabgang mit Datum und Nullbestand nachweisen;
- Neuerwerb und neuen Methodenbeginn festhalten;
- keine rückwirkende Optimierung bereits veräußerter Lots;
- Softwareversion und Reporteinstellungen archivieren.
Betriebsvermögen und internationale Reports separat prüfen
Die dargestellte §-23-Logik betrifft Privatvermögen. Im Betriebsvermögen gelten Gewinnermittlung, Bilanzierung und GoBD; eine private Jahresfrist gibt es dort nicht. Auch ausländische Reports mit globalem FIFO, HIFO oder LIFO dürfen nicht ungeprüft in eine deutsche Erklärung übernommen werden.
Das Krypto-Audit-Pack hält Lot-Methode, Reporteinstellungen und manuelle Korrekturen fest. Der Deutschland-Leitfaden erklärt Haltefrist und Freigrenze im Gesamtzusammenhang.
Kontrollrechnungen für die FIFO-Engine
Eine korrekte Implementierung muss Mengen erhalten: Anfangsbestand plus Zugänge minus Abgänge ergibt den Endbestand je Wallet und Asset. Nach jedem Verkauf dürfen weder negative Lots noch unplausible Restmengen entstehen. Teilverkäufe reduzieren Menge und Kosten desselben Lots proportional; Rundungsreste werden nachvollziehbar behandelt und nicht als neue Anschaffung erzeugt.
Für Tests eignen sich mindestens: Verkauf über mehrere Lots, Teiltransfer in eine zweite eigene Wallet, Rücktransfer, Gebühr in einem anderen Token, Verkauf exakt am und nach Ablauf der Jahresfrist sowie vollständiger Nullbestand mit anschließendem Neuerwerb. Eine Parallelrechnung des obigen Beispiels per Einzelbetrachtung, Durchschnitt und FIFO zeigt, ob die Software nur die Bezeichnung wechselt oder tatsächlich andere Lots verwendet. Endsumme, Restkosten und Haltedauer müssen aus dem Detailledger reproduzierbar sein.
Auch Storno-, Reversal- und Importduplikate dürfen die Lot-Reihenfolge nicht verändern.
Häufige Fragen
Ist FIFO in Deutschland immer Pflicht?
Nein. Das BMF beginnt mit der Einzelbetrachtung und enthält bei fehlender Identifizierbarkeit walletbezogene Vereinfachungen.
Darf ich alle Börsen in einen FIFO-Pool werfen?
Die BMF-Vereinfachung ist walletbezogen. Ein globaler Pool benötigt eine andere tragfähige Grundlage und kann Ergebnisse verfälschen.
Beginnt nach einem Wallet-Transfer eine neue Haltefrist?
Bei einem echten Eigenübertrag nein. Anschaffungsdatum und Kosten der übertragenen Einheiten werden fortgeführt.
Kann ich jedes Jahr zwischen FIFO und Durchschnitt wechseln?
Nicht bei fortbestehendem Bestand. Die gewählte Methode bleibt bis zur vollständigen Veräußerung der Handelsbezeichnung in der Wallet bestehen.
Gilt die private Jahresfrist auch im Betriebsvermögen?
Nein. Betriebliche Kryptowerte folgen der betrieblichen Gewinnermittlung.
Amtliche Quellen
- BMF-Schreiben zu Kryptowerten 2025, insbesondere Rn. 61
- BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 – IX R 3/22
- § 23 EStG
Rechtsstand geprüft am 2. September 2026.
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