Scalable Capital Krypto Steuern: Crypto-ETPs richtig einordnen
Wer über Scalable Capital in Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte investiert, kauft im Broker grundsätzlich keine unmittelbar gehaltenen Coins, sondern börsengehandelte Crypto-ETPs. Genau dieser Unterschied entscheidet über Steuerabzug, Haltefrist, Verlustverrechnung und Steuererklärung. Dieser Leitfaden zeigt, wie deutsche Privatanleger jedes Produkt anhand der ISIN und Verkaufsabrechnung prüfen und Scalable-Dokumente belastbar aufbereiten.
Kurzantwort: Bei Scalable zählt das ETP, nicht nur der Basiswert
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Jetzt vorbereiten →Scalable Crypto bildet Kryptowerte über Crypto Exchange Traded Products ab. Diese Wertpapiere werden im Depot gehalten und an regulierten Handelsplätzen gehandelt. Der Emittent beziehungsweise dessen Kryptoverwahrstelle hält den zugrunde liegenden Kryptowert. Im normalen Broker-Ablauf besitzt der Anleger daher nicht selbst den privaten Schlüssel und kann die Position nicht wie einen echten Bitcoin-Bestand an eine beliebige eigene Wallet senden.
Für deutsche Privatanleger gibt es zwei mögliche steuerliche Hauptwege:
| Produktklassifizierung | Verkauf | Steuerabzug | Verlustkreis |
|---|---|---|---|
| Crypto-ETP als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG | Innerhalb eines Jahres grundsätzlich persönlicher Steuersatz; nach mehr als einem Jahr regelmäßig nicht steuerbar | Scalable führt für diese Produkte keine Steuer ab | Nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar |
| Crypto-ETP als Kapitalforderung beziehungsweise Kapitalanlage nach § 20 EStG | Gewinn unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich Kapitalertrag | Regelmäßig 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer | Nach den Verlustverrechnungsregeln für Kapitalvermögen |
| Echte Coins auf einer Kryptobörse | Eigene Einordnung des unmittelbar gehaltenen Kryptowerts | Deutsche Kryptobörsen führen nicht automatisch für jeden Coin-Verkauf Einkommensteuer ab | Nicht mit einem Scalable-Wertpapierbestand vermischen |
Was kauft man bei Scalable Crypto?
Nach der aktuellen Scalable-Hilfe werden Crypto-ETPs wie Aktien oder ETFs über European Investor Exchange, gettex oder Xetra gehandelt. ETP ist dabei ein Oberbegriff; Emittenten verwenden außerdem Bezeichnungen wie ETN oder ETC. Diese Produktnamen sagen allein noch nicht, welcher Einkommensteuer-Paragraf gilt.
Das Wertpapier liegt im Depot. Die zugrunde liegenden Kryptowerte werden vom Emittenten bei einer Kryptoverwahrstelle hinterlegt. Eine direkte Auszahlung aus dem Scalable Broker auf die eigene Wallet ist technisch nicht vorgesehen. Nur wenn die Bedingungen des jeweiligen Emittenten eine Sachausschüttung ausdrücklich zulassen, kann in Ausnahmefällen eine physische Einlösung möglich sein. Dabei können Gebühren, Identitätsprüfungen und zusätzliche Nachweise anfallen.
Für die Steuerdokumentation sind daher mindestens folgende Angaben je Position erforderlich:
- vollständige Produktbezeichnung und ISIN,
- Emittent und für den Verkaufszeitpunkt gültiges Basisinformationsblatt,
- Kauf- und Verkaufsabrechnung mit Datum, Stückzahl, Kurs und Kosten,
- Hinweis in der Abrechnung, ob Kapitalertragsteuer berechnet wurde,
- gegebenenfalls Ausschüttungen, Staking-Komponenten oder Sachausschüttung.
Der Bitcoin-Kurs im Produktnamen reicht für die Klassifizierung nicht aus. Zwei ETPs auf denselben Basiswert können unterschiedliche vertragliche Rechte vermitteln und deshalb steuerlich verschieden behandelt werden.
Wann gilt § 23 EStG und wann § 20 EStG?
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 unterscheidet bei einer Schuldverschreibung nach dem vermittelten Anspruch. Gewährt sie ausschließlich die Lieferung einer festgelegten Menge hinterlegter Kryptowerte oder die Auszahlung des Erlöses aus deren Veräußerung durch den Emittenten, liegt nach den dort genannten Grundsätzen keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer § 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor. Der Verkauf kann dann ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG sein.
Stellt das Wertpapier dagegen eine Kapitalforderung dar, können laufende Erträge und Veräußerungsgewinne unter § 20 EStG fallen. Ob ein Produkt physisch besichert ist, genügt für sich allein nicht als Antwort. Maßgeblich sind die tatsächlich verbrieften Ansprüche. Anleger sollten deshalb nicht von Marketingbegriffen wie „physisch besichert“, „Bitcoin ETP“ oder „Staking ETP“ direkt auf die Einkommensteuerfolge schließen.
So lässt sich die Einordnung praktisch kontrollieren
- ISIN und genaue Produktbezeichnung aus der Kaufabrechnung erfassen.
- Produktbedingungen und Basisinformationsblatt des Emittenten für den relevanten Zeitraum sichern.
- In der Verkaufsabrechnung prüfen, ob Scalable eine Bemessungsgrundlage und Kapitalertragsteuer ausgewiesen hat.
- Die aktuelle Scalable-Steuerinformation zum konkreten Produkt beachten; eine frühere Abrechnung nicht ungeprüft auf spätere Jahre übertragen.
- Bei widersprüchlichen Angaben die Einordnung vor Abgabe mit Scalable, Emittent oder Steuerberatung klären.
Die Verkaufsabrechnung ist ein wichtiges Indiz und zeigt die vom Broker angewandte Behandlung. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung, wenn Produktbedingungen, Abrechnung oder Steuerbescheinigung einander widersprechen.
Haltefrist, 1.000-Euro-Freigrenze und Freistellungsauftrag
Nur wenn der konkrete Crypto-ETP unter § 23 EStG fällt, ist die einjährige Veräußerungsfrist relevant. Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr ist im Privatvermögen regelmäßig nicht steuerbar. Ein Verkauf innerhalb eines Jahres führt zu einem steuerbaren Gewinn oder Verlust. Für den Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine Freigrenze: Er bleibt nur steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Bei genau 1.000 Euro ist die Freigrenze überschritten.
Ein Freistellungsauftrag hilft bei einem §-23-ETP nicht. Scalable führt für diese Produkte nach eigener Auskunft unabhängig von der Haltedauer keine Steuer ab; steuerpflichtige Gewinne müssen selbst erklärt werden. Der Sparer-Pauschbetrag gehört zum Bereich der Kapitalerträge und ist nicht mit der Freigrenze des § 23 EStG zu verwechseln.
Fällt der ETP unter § 20 EStG, ist die Haltedauer von einem Jahr dagegen nicht entscheidend. Scalable berücksichtigt bei der automatischen Kapitalertragsteuer grundsätzlich Freistellungsauftrag und Verlustverrechnungstöpfe. Ob tatsächlich Steuer einbehalten wurde, ist auf der einzelnen Abrechnung und in der Jahressteuerbescheinigung zu kontrollieren.
Scalable-Crypto-Gewinne und Verluste berechnen
Für einen Verkauf wird zunächst auf Wertpapierebene gerechnet:
Veräußerungserlös − Anschaffungskosten − unmittelbar zuordenbare Veräußerungskosten = Gewinn oder Verlust.
Ordergebühren, Produktkosten und Spreads dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Ein Spread ist häufig bereits im Kauf- oder Verkaufskurs enthalten und nicht zusätzlich als separat gezahlte Gebühr abziehbar. Ausschüttungen oder vom Emittenten gutgeschriebene Erträge sind getrennt vom Verkauf zu erfassen.
Ein Scalable-Crypto-ETP darf nicht in denselben Coin-Pool wie direkt auf Kraken, Binance oder einer eigenen Wallet gehaltene BTC aufgenommen werden. Es handelt sich um ein Wertpapier mit Stückzahl und ISIN, nicht um einen aus der eigenen Wallet veräußerten Bitcoin-Lot. Eine globale Bitcoin-FIFO-Berechnung über beide Vermögensarten wäre daher sachlich falsch.
Verluste bleiben in ihrem gesetzlichen Verrechnungskreis
Ein Verlust aus einem §-23-ETP kann grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Er mindert weder Arbeitslohn noch Staking-Einkünfte oder beliebige Kapitalerträge. Ein Verlust aus einem §-20-ETP folgt dagegen den Regeln für Kapitaleinkünfte. Die getrennten Verrechnungskreise müssen im Report sichtbar bleiben. Die Feinheiten zu Verlustvortrag, Verlustrücktrag und missbräuchlichen Rückkaufmodellen erklärt der Leitfaden zum Tax-Loss-Harvesting.
Ein Depotübertrag ist nicht automatisch ein Verkauf. Werden Anschaffungsdaten bei einem Übertrag jedoch nicht vollständig mitgeliefert, darf eine Steuerberechnung die Kostenbasis nicht einfach auf null bestätigen. Die Position ist bis zur Ergänzung als nicht berechenbar zu kennzeichnen.
Scalable-Dokumente exportieren und abstimmen
Im Scalable-Kundenbereich beziehungsweise in der App können Transaktionen gefiltert und die zugehörigen Wertpapierabrechnungen geöffnet werden. Scalable beschreibt außerdem einen CSV-Export für ausgewählte oder alle Transaktionen; die verfügbare Oberfläche kann vom Konto, Tarif und technischen Stand abhängen. Das unveränderte PDF der Kauf- oder Verkaufsabrechnung bleibt der wichtigste Einzelbeleg.
Für deutsche Kunden stellt Scalable eine Jahressteuerbescheinigung für Depot und Verrechnungskonto bereit. Wegen der Depotmigration im Jahr 2025 können für diesen Übergangszeitraum Dokumente von Scalable Capital Bank und Baader Bank getrennt vorliegen. Wer im betroffenen Jahr gehandelt hat, sollte beide Dokumentbereiche prüfen und die Bestände sowie Erträge abstimmen.
Für einen §-23-ETP reicht die Jahressteuerbescheinigung allein häufig nicht aus, weil Scalable gerade keinen Steuerabzug vornimmt. Benötigt werden die einzelnen Anschaffungs- und Veräußerungsabrechnungen sowie eine eigene Haltefrist- und Gewinnrechnung. Ein belastbarer Arbeitsablauf lautet:
- alle Transaktionen des Steuerjahres exportieren,
- jede ISIN getrennt gruppieren,
- Käufe, Verkäufe, Sparpläne und Kapitalmaßnahmen abstimmen,
- angewandte Steuerklasse je Verkauf aus der Abrechnung übernehmen und auf Plausibilität prüfen,
- fehlende Einstandsdaten als offen markieren,
- Summen mit Steuerbescheinigung und Verrechnungskonto abgleichen.
CoinTaxReporting sollte einen Scalable-Export nur dann automatisch verarbeiten, wenn das hochgeladene Format in der Importvorschau ausdrücklich erkannt wird. Andernfalls sind die Wertpapierabrechnungen in einem separaten ETP-Arbeitsblatt zu dokumentieren. Eine vermeintliche automatische Coin-FIFO-Zuordnung wäre kein verlässlicher Ersatz.
Was gilt bei Scalable Staking-ETPs?
Scalable bietet nach eigener Produktseite auch ETPs mit möglicher Beteiligung an Staking-Erträgen an. Der Anleger delegiert dabei nicht zwingend selbst Coins aus einer eigenen Wallet. Er hält weiterhin ein Wertpapier; der Emittent organisiert die zugrunde liegende Produktstruktur.
Deshalb darf eine im ETP enthaltene Staking-Komponente nicht automatisch wie ein direkt zugeflossener Validator-Reward unter § 22 Nummer § 3 EStG erfasst werden. Entscheidend ist, ob der Ertrag den Wert des ETP erhöht, ausgeschüttet wird, einen zusätzlichen Anspruch vermittelt oder nach den Bedingungen anderweitig verrechnet wird. Das BMF-Schreiben ordnet laufende Leistungen bei Sachleistungs-Schuldverschreibungen grundsätzlich § 22 Nummer 3 zu, während Erträge aus einer Kapitalforderung § 20 zugeordnet werden können. Die Abrechnung und das Emittentendokument müssen diese Trennung belegen.
Wer zusätzlich echte Coins selbst stakt, muss diese Rewards separat halten. Die Regeln für direktes Staking stehen im deutschen Krypto-Steuerleitfaden 2026.
Physische Einlösung: Sonderfall mit neuer Dokumentationskette
Erlaubt ein Emittent ausnahmsweise die Auslieferung der hinterlegten Kryptowerte, ist der Vorgang gesondert zu prüfen. Zu dokumentieren sind Wertpapierausbuchung, erhaltene Coin-Menge, Gebühren, Zeitpunkt und Wallet-Adresse. Ob die Einlösung selbst eine Veräußerung, eine Erfüllung des Sachleistungsanspruchs oder eine Anschaffung der Coins auslöst und welche Kosten fortzuführen sind, hängt von der konkreten Produktgestaltung ab.
Die danach in der eigenen Wallet gehaltenen Coins sind nicht mehr einfach eine offene Scalable-ETP-Position. Ohne dokumentierte Brücke zwischen ISIN und On-Chain-Zugang kann eine spätere Coin-Veräußerung nicht zuverlässig berechnet werden.
DAC8: Kein pauschaler Scalable-Crypto-Meldesatz
DAC8 erweitert ab dem Meldezeitraum 2026 den automatischen Informationsaustausch für meldepflichtige Kryptowerte-Dienstleister und bestimmte Kryptotransaktionen. Daraus folgt aber nicht, dass jede Order eines börsengehandelten Crypto-ETP im Scalable-Depot automatisch als direkter DAC8-Coin-Verkauf gemeldet wird. Der Anleger handelt ein Wertpapier; bestehende Wertpapier-, Steuerabzugs- und gegebenenfalls CRS-Meldewege bleiben davon zu unterscheiden.
Ob ein Beteiligter zusätzlich als meldender Kryptowerte-Dienstleister handelt, hängt von seiner Rolle und der konkreten Transaktion ab. Die Verwahrung des Basiswerts durch Emittent oder Kryptoverwahrer macht die ETP-Order des Anlegers nicht automatisch zu einem eigenen Wallet-Trade. Auch gemeldete Bruttowerte ersetzen niemals die Ermittlung von Anschaffungskosten und steuerlichem Gewinn.
Checkliste für den Scalable-Crypto-Steuerreport
- Alle Crypto-ETPs mit ISIN statt nur mit dem Namen des Basiswerts erfassen.
- Für jeden Verkauf die konkrete steuerliche Behandlung der Abrechnung prüfen.
- §-23-Positionen und §-20-Positionen in getrennten Verrechnungskreisen führen.
- Die Jahresfrist und 1.000-Euro-Freigrenze nur auf bestätigte §-23-Produkte anwenden.
- Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag nur bei Kapitalerträgen berücksichtigen.
- Scalable-ETPs nicht mit echten Coins in Wallet- oder Börsenpools vermischen.
- Staking-Komponenten nach Produktbedingungen statt nach Marketingname einordnen.
- PDF-Abrechnungen, CSV, Steuerbescheinigung und Produktunterlagen archivieren.
- Fehlende Preise oder Anschaffungskosten als nicht berechenbar markieren.
Wie eine prüfbare Aufstellung mit Transaktions- und Summenebene aussieht, zeigen die Muster-Steuerreports.
Häufige Fragen
Kaufe ich bei Scalable echte Bitcoin?
Im Scalable Broker werden Crypto-ETPs als Wertpapiere gekauft. Der Emittent beziehungsweise dessen Verwahrer hält den Basiswert. Eine direkte Auszahlung aus dem Broker an die eigene Wallet ist nicht vorgesehen.
Sind Scalable-Crypto-Gewinne nach einem Jahr immer steuerfrei?
Nein. Die Jahresfrist gilt nur, wenn das konkrete Produkt als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG behandelt wird. Bei einem §-20-Produkt ist die Haltedauer grundsätzlich nicht entscheidend.
Zieht Scalable die Steuer automatisch ab?
Bei §-20-Produkten grundsätzlich ja, unter Berücksichtigung der individuellen Steuermerkmale. Bei als § 23 klassifizierten Crypto-ETPs führt Scalable nach eigener Auskunft keine Steuer ab; steuerpflichtige Gewinne müssen selbst erklärt werden.
Gilt mein Freistellungsauftrag für alle Crypto-ETPs?
Nein. Er gilt im Bereich der Kapitalerträge. Für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG gibt es stattdessen eine eigene Freigrenze und keinen automatischen Steuerabzug über den Freistellungsauftrag.
Kann ich Verluste aus einem §-23-ETP mit Aktiengewinnen verrechnen?
Grundsätzlich nein. §-23-Verluste bleiben im Verrechnungskreis der privaten Veräußerungsgeschäfte. Verluste aus §-20-Produkten folgen dagegen den Regeln für Kapitalvermögen.
Kann ich Scalable-ETPs in meine Bitcoin-FIFO-Rechnung aufnehmen?
Nein. Das ETP ist ein Wertpapier mit eigener ISIN. Direkt gehaltene Bitcoin auf Börsen und Wallets sind davon getrennte Wirtschaftsgüter und Bestände.
Ist eine Staking-Rendite im ETP sofort persönliches Staking-Einkommen?
Nicht automatisch. Es kommt auf die ETP-Bedingungen und die Form der Gutschrift an. Wertsteigerung, Ausschüttung und eigener Token-Zufluss müssen getrennt beurteilt werden.
Amtliche und primäre Quellen
- Scalable Capital: Handel mit Crypto-ETPs
- Scalable Capital: steuerliche Behandlung von Crypto-ETPs
- Scalable Capital: Auszahlung auf eine private Wallet
- Scalable Capital: Kapitalertragsteuer und §-23-ETPs
- BMF: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, 6. März 2025
- Gesetze im Internet: § 20 EStG
- Gesetze im Internet: § 23 EStG
- BMF: deutsches DAC8-Umsetzungsgesetz
Quellen- und Produktstand: 1. September 2026. Produktbedingungen und steuerliche Klassifizierungen können sich ändern; maßgeblich bleiben die Unterlagen und Abrechnungen des konkreten ETP im jeweiligen Steuerjahr.
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