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Krypto-Steuer in Ungarn 2026: SZJA, Jahresergebnis und Verlustausgleich

Veröffentlicht am 1. Mai 2025 ·Aktualisiert am 2. September 2026 · CoinTaxReporting · 6 Min. Lesezeit

Ungarn besteuert private qualifizierende Kryptogeschäfte nach § 67/C des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich mit 15 % SZJA. Anders als viele Lot-Systeme vergleicht die Regel die jährlichen Einnahmen mit nachgewiesenen Ausgaben. Seit 2026 können korrekt erklärte Altverluste weiter reichen als zuvor. Dieser Leitfaden ersetzt die falsche 28-%- und „Verlust verfällt“-Darstellung.

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Krypto-Steuer in Ungarn 2026: 15 % SZJA, steuerneutraler Krypto-Tausch, jährliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, neue Verlustverrechnung und NAV-Erklärung.

Private Kryptogeschäfte: grundsätzlich 15 % SZJA, nicht pauschal 28 %

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§ 67/C des ungarischen Einkommensteuergesetzes regelt Einkünfte natürlicher Personen aus Kryptogeschäften. Auf den positiven jährlichen Transaktionssaldo fällt grundsätzlich 15 % persönliche Einkommensteuer, ungarisch személyi jövedelemadó oder SZJA, an. Die frühere Aussage, zusätzlich seien generell 13 % Sozialabgabe fällig, ist für diese besondere Krypto-Kategorie nicht richtig.

Die Sonderregel gilt für Transaktionen, die jedermann abschließen kann und bei denen eine natürliche Person durch Übertragung oder Überlassung eines Kryptowerts einen Vermögenswert erhält, der kein Kryptowert ist. Individuelle Dienstleistungen, Arbeitslohn, Unternehmensaktivitäten, Wertpapiere oder Verträge, die nur einen Krypto-Basiswert haben, können außerhalb dieser Kategorie liegen.

Korrektur der Altversion: Für private §-67/C-Kryptogeschäfte gilt grundsätzlich 15 % SZJA. Es gibt weder eine pauschale zusätzliche 13-%-Szocho noch einen automatischen Verfall aller Verluste am Jahresende.

Besteuerung grundsätzlich erst beim Verlassen der „Kryptowelt“

Die NAV-Anleitung beschreibt die Logik sehr anschaulich: Ein steuerbares Geschäft entsteht grundsätzlich, wenn der Nutzer durch die Übertragung von Krypto einen nicht kryptografischen Vermögenswert erhält. Solange er für Krypto wiederum Krypto erhält, bleibt der Vorgang in der „Kryptowelt“ und ist nach der speziellen Regel steuerneutral.

VorgangGrundbehandlung nach § 67/CHinweis
BTC gegen HUF oder EUREinnahme aus KryptogeschäftMarktwert im Übertragungszeitpunkt
BTC gegen Ware oder DienstleistungEinnahme aus KryptogeschäftWert des erhaltenen Nicht-Krypto-Vermögens
BTC gegen ETHgrundsätzlich steuerneutralkein Nicht-Krypto-Vermögenswert erhalten
Kauf von Krypto mit Fiatnachgewiesene Jahresausgabekann das Jahresergebnis mindern
Transfer eigener Walletskeine EinnahmeEigentum und Historie dokumentieren

Damit unterscheidet sich Ungarn sowohl von Deutschland, wo ein Krypto-zu-Krypto-Tausch regelmäßig eine Veräußerung ist, als auch von klassischen FIFO-Systemen. Die Transaktionsart muss anhand der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt werden.

Der jährliche Saldo ist keine gewöhnliche FIFO-Lot-Rechnung

Die NAV-Anleitung für die Einkommensteuererklärung vergleicht die Summe der im Steuerjahr erzielten Einnahmen mit den im selben Jahr nachgewiesenen Ausgaben. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, entsteht in Höhe der Differenz ein Transaktionsgewinn. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, entsteht ein erklärbarer Transaktionsverlust – sogar dann, wenn im Jahr keine Auszahlung in Fiat stattgefunden hat.

Als Ausgaben können je nach Erwerbsweg insbesondere nachgewiesene Kaufpreise, Gebühren, Provisionen sowie bestimmte im Steuerjahr angefallene Kosten der Haltung berücksichtigt werden. Für Mining oder Validierung nennt das Gesetz nachgewiesene Kosten der zugrunde liegenden Tätigkeit. Wurde Krypto als Gegenleistung für eine Leistung oder als bereits besteuerte Einnahme erworben, können besondere Wertansätze gelten.

  1. Alle Ausgänge in Nicht-Krypto-Vermögenswerte des Jahres in HUF bewerten.
  2. Alle nach § 67/C zulässigen, belegten Ausgaben desselben Jahres erfassen.
  3. Gebühren und Provisionen nur einmal berücksichtigen.
  4. Positiven Saldo mit 15 % SZJA berechnen.
  5. Negativen Saldo in der Erklärung als Verlust festhalten.
  6. Bereits genutzte Verlustbeträge in einer fortlaufenden Nebenrechnung führen.

Ein Report, der lediglich Veräußerungslots nach FIFO ausgibt, bildet diese ungarische Jahreslogik nicht vollständig ab. Er kann Detailinformationen liefern, muss für die amtliche Summe aber Einnahmen und zulässige Jahresausgaben zusammenführen.

Seit 2026 können erklärte Verluste aus beliebigen Vorjahren einbezogen werden

Die NAV teilte zum 1. Januar 2026 eine wichtige Verbesserung mit: Bei der Steuerverrechnung ist der frühere Blick auf das laufende und die zwei vorherigen Jahre erweitert worden. Nun kann ein Verlust aus einem beliebigen früheren Jahr berücksichtigt werden, wenn er in der Steuererklärung für das Entstehungsjahr angegeben wurde und noch nicht verbraucht ist.

Die Verrechnung erfolgt als Steuerausgleich. Dafür muss der Steuerpflichtige aus eigener Aufzeichnung feststellen, welcher Verlust bereits genutzt wurde und welcher Rest noch offen ist. Ein nicht erklärter Altverlust wird nicht allein durch einen heutigen Softwareimport nachträglich verfügbar. Deshalb ist die Erklärung eines negativen Jahres auch dann wichtig, wenn keine Steuer zu zahlen ist.

Die allgemeine Dokumentationslogik behandelt unser Beitrag Krypto-Verluste richtig erfassen.

Eng begrenzte Ausnahme für kleine Einzel-Einnahmen

Eine Einnahme muss nach der NAV-Anleitung nicht angesetzt werden, wenn sie höchstens 10 % des am Jahresanfang geltenden monatlichen Mindestlohns beträgt, am selben Tag keine weitere gleichartige Einnahme anfällt und die Summe solcher kleinen Einnahmen im Jahr den monatlichen Mindestlohn nicht übersteigt. Alle Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.

Das ist keine allgemeine Freigrenze für den Jahresgewinn und kein pauschaler Freibetrag. Ein Tool sollte die jeweils für das Steuerjahr geltenden Mindestlohnbeträge als Version führen und die Tagesbedingung anhand aller Quellen prüfen. Fehlt eine Börse, kann die Software nicht sicher wissen, ob am selben Tag eine weitere Einnahme erzielt wurde.

Mining, Staking, Rewards und Derivate nicht pauschal zuordnen

Die ungarische Regel kann Kosten für Mining und Validierung sowie den Erwerbswert bestimmter als Gegenleistung erhaltener Token in die Jahresrechnung einbeziehen. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Ereignis mit den Labels „staking_reward“, „airdrop“ oder „mining“ automatisch dieselbe Formularbehandlung hat. Entscheidend ist, wofür der Token empfangen wurde und ob daneben eine andere Einkunftsart entsteht.

Futures und Perpetuals sind ebenfalls nicht automatisch Kryptogeschäfte nach § 67/C. Erhält der Nutzer aus einem vertraglichen Differenzausgleich Fiat oder Stablecoins, muss der konkrete Derivatevertrag und die anwendbare ungarische Einkunftskategorie geprüft werden. Open-Positionen und Snapshots sind keine realisierte P&L; Close, Settlement, Liquidation und Funding müssen getrennt ausgewiesen werden.

NAV-Erklärung: Formularzeilen ändern sich mit dem Steuerjahr

Die natürliche Person ermittelt Einkommen und Steuer anhand der eigenen Aufzeichnungen, ergänzt den von NAV vorbereiteten Entwurf und zahlt die Steuer grundsätzlich bis zur jährlichen Einkommensteuerfrist am 20. Mai des Folgejahres. Für das Einkommen 2025 verwendet die amtliche 25SZJA-Anleitung die Zeile 164 für Kryptoergebnis und Steuer sowie den Verlustausgleichsbereich der Anlage 25SZJA-06.

Für das Steuerjahr 2026 darf ein Softwarebericht nicht vorschnell dieselbe Zeilennummer als endgültige amtliche Vorgabe versprechen. Das finale 26SZJA-Formular wird von NAV bereitgestellt. Der Report sollte deshalb die fachlichen Summen, Verlusthistorie und Belege liefern und die Formularzuordnung versionsbezogen ergänzen.

ReportteilInhalt
JahreseinnahmenNicht-Krypto-Gegenleistungen mit Datum und HUF-Wert
Jahresausgabenbelegte Erwerbs- und zulässige Nebenkosten
ErgebnisGewinn oder zu erklärender Verlust und 15-%-Steuerwert
VerlusthistorieJahr, erklärter Verlust, bereits genutzt, verfügbar
PrüffälleIncome-, Derivate- oder Geschäftsereignisse außerhalb klarer §-67/C-Zuordnung

Vor der Erklärung sollten Nutzer die Datenqualität des Krypto-Reports prüfen. Bei einem grenzüberschreitenden Umzug ist zusätzlich der Krypto-Wohnsitzwechsel relevant.

Häufige Fragen zur Krypto-Steuer in Ungarn

Wie hoch ist die private Krypto-Steuer in Ungarn?

Der positive Jahressaldo qualifizierender privater Kryptogeschäfte unterliegt grundsätzlich 15 % SZJA. Eine pauschale zusätzliche 13-%-Szocho gilt für diese Kategorie nicht.

Ist Krypto-zu-Krypto-Tausch steuerpflichtig?

Nach der §-67/C-Systematik grundsätzlich nicht, solange als Gegenleistung wiederum ein Kryptowert und kein anderer Vermögenswert erworben wird.

Verfallen Krypto-Verluste am Jahresende?

Nein. Seit 2026 können auch Verluste aus beliebigen Vorjahren in die Steuerverrechnung einbezogen werden, wenn sie im Entstehungsjahr erklärt und noch nicht verbraucht wurden.

Gilt in Ungarn FIFO?

Die besondere Privatregel arbeitet primär mit jährlichen Einnahmen und nachgewiesenen Jahresausgaben. Eine reine FIFO-Veräußerungslot-Rechnung bildet sie nicht vollständig ab.

Ist jeder kleine Kryptoverkauf steuerfrei?

Nein. Die Ausnahme für kleine Einnahmen hat eine Einzel-, Tages- und Jahresgrenze, die gleichzeitig erfüllt sein müssen.

Kann ich für 2026 schon endgültige Formularzeilen verwenden?

Die fachliche Berechnung ist möglich; die endgültigen Zeilen des 26SZJA-Formulars sollten aber erst nach Veröffentlichung durch NAV bestätigt werden.

Amtliche Quellen

Fachlich aktualisiert am 2. September 2026. Der Beitrag beschreibt die besondere Regel für natürliche Personen; Unternehmen, Arbeitsvergütungen und unklare Derivate erfordern eine gesonderte Einordnung.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle Steuerberatung wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.

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