Krypto-Steuer berechnen: So funktionieren Gewinn, Jahresfrist und FIFO
Ein Krypto-Steuerrechner muss mehr leisten als Verkaufspreis minus Kaufpreis. Er muss steuerbare Vorgänge erkennen, Kostenbestände je Wallet fortführen, die Jahresfrist prüfen und fehlende Daten offenlegen. Dieser Leitfaden erklärt die deutsche Berechnung für 2026 Schritt für Schritt.
Schritt 1: Erst das Steuerereignis bestimmen
Krypto-Steuerunterlagen vorbereiten
Importiere deine Transaktionen, prüfe offene Datenpunkte und erstelle deinen Steuerreport, ohne die vollständige Berechnung manuell in Tabellen aufzubauen.
Jetzt vorbereiten →Für gewöhnliche privat gehaltene Currency- oder Payment-Token behandelt das BMF den Verkauf grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Auch ein Tausch gegen einen anderen Kryptowert und die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung können Veräußerungen sein. Der Kauf mit Euro und der Transfer zwischen eigenen Wallets realisieren dagegen regelmäßig noch keinen Gewinn.
Ein Rechner darf daher nicht jede Kontobewegung gleich behandeln. Vor der Mathematik stehen Eigentum, Asset-Typ und Ereignisart. NFT, Security Token, betriebliche Bestände, Lending-Einnahmen und Derivate können anderen Vorschriften folgen. Unklare Fälle gehören in eine gesonderte Review-Liste.
| Ereignis | Typische Wirkung | Benötigte Daten |
|---|---|---|
| BTC gegen EUR verkaufen | mögliche Veräußerung | Anschaffung, Erlös, Datum, Gebühren |
| BTC gegen ETH tauschen | BTC-Veräußerung und ETH-Anschaffung | Marktwert im Tauschzeitpunkt |
| Krypto für Ware ausgeben | mögliche Veräußerung | Warenwert und Kostenbasis |
| Eigene Wallet A an eigene Wallet B | keine Veräußerung | Transfer-Match und fortgeführte Historie |
| Open Long / Position Snapshot | regelmäßig nur Information | späteres Close oder Settlement |
Schritt 2: Gewinn oder Verlust je steuerbarer Veräußerung
§ 23 Absatz § 3 EStG definiert den Gewinn als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und Anschaffungs- sowie Werbungskosten andererseits. Vereinfacht lautet die Rechnung:
Bei einem Verkauf gegen Euro ist der vereinbarte Kaufpreis der Erlös. Beim Krypto-zu-Krypto-Tausch ist grundsätzlich der Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte im Tauschzeitpunkt anzusetzen. Kann dieser nicht ermittelt werden, beanstandet das BMF ersatzweise den Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte nicht. Dieser Wert bildet zugleich die neuen Anschaffungskosten der erhaltenen Token.
Gebühren müssen nach ihrer Funktion zugeordnet werden. Anschaffungsnebenkosten erhöhen die Kostenbasis eines Erwerbs; mit der Veräußerung zusammenhängende Transaktionsgebühren können den Veräußerungsgewinn mindern. Wird die Gebühr in einem eigenen Kryptowert gezahlt, kann dessen Hingabe zusätzlich eine Veräußerung sein. Ein Rechner sollte die Gebührenzeile daher nicht einfach löschen oder doppelt berücksichtigen.
Schritt 3: Jahresfrist und Freigrenze richtig anwenden
Bei anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer § 2 EStG ist ein Verkauf im Privatvermögen grundsätzlich steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach dem BMF-Schreiben verlängert sich diese Frist bei Currency- oder Payment-Token nicht auf zehn Jahre. Die Frist wird für jede verwendete Einheit geprüft.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn des Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 999 Euro Gesamtgewinn bleibt er steuerfrei; bei genau 1.000 Euro greift die Freigrenze nicht mehr. Andere private Veräußerungsgeschäfte außerhalb von Krypto zählen in denselben gesetzlichen Gesamtgewinn hinein.
- Mehr als ein Jahr gehalten: gewöhnlicher privater Currency-Token regelmäßig außerhalb des § 23.
- Höchstens ein Jahr gehalten: Gewinn oder Verlust in die Jahresrechnung einbeziehen.
- Gesamtgewinn unter 1.000 Euro: Freigrenze kann greifen.
- Gesamtgewinn ab 1.000 Euro: der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig, nicht nur die Differenz.
- Private §-23-Verluste sind nicht beliebig mit Arbeitslohn oder Kapitalerträgen verrechenbar.
Mehr zur Verlustnutzung steht im Leitfaden Krypto-Verluste steuerlich absetzen.
Schritt 4: Einzelbetrachtung vor FIFO – und zwar walletbezogen
Die genaue Identifikation der tatsächlich veräußerten Einheiten hat Vorrang. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung als zuerst veräußert. Für die Wertermittlung nennt das BMF die Durchschnittsmethode; aus Vereinfachungsgründen kann auch FIFO unterstellt werden.
Entscheidend ist die walletbezogene Betrachtung. Wer BTC auf Börse A, Wallet B und Hardware-Wallet C hält, darf nicht ohne Begründung einen einzigen globalen FIFO-Pool bilden. Die gewählte Methode muss innerhalb einer Wallet je Token bis zur vollständigen Veräußerung dieses Bestands beibehalten werden. Erst nach vollständiger Veräußerung und einem späteren Neuerwerb kann neu gewählt werden.
- Wallet oder Börsenkonto des Abgangs feststellen.
- Bestand derselben Handelsbezeichnung chronologisch aufbauen.
- Eigentransfers mit ursprünglichem Datum und Kostenbasis fortführen.
- Tatsächliche Einzelzuordnung verwenden, wenn sie nachweisbar ist.
- Andernfalls die konsistent gewählte zulässige Vereinfachung anwenden.
- Restbestand und offene Kostenbasis nach jedem Abgang speichern.
Fehlende Gegenbuchungen bei Transfers zerstören diese Kette. Der Artikel Wallet-Transfers richtig dokumentieren zeigt, wie die Kostenbasis erhalten bleibt.
Rechenbeispiel: Zwei Käufe und ein Verkauf
Ein Anleger kauft auf derselben Börsen-Wallet 0,10 BTC für 3.000 Euro zuzüglich 15 Euro Anschaffungsgebühr. Später kauft er weitere 0,10 BTC für 4.000 Euro zuzüglich 20 Euro Gebühr. Danach verkauft er 0,15 BTC innerhalb der Jahresfrist für 7.500 Euro und zahlt 30 Euro Veräußerungsgebühr.
| Position | FIFO-Zuordnung | Betrag |
|---|---|---|
| Erlös | 0,15 BTC | 7.500 Euro |
| erste Anschaffung | 0,10 BTC vollständig | 3.015 Euro |
| zweite Anschaffung | 0,05 von 0,10 BTC | 2.010 Euro |
| Veräußerungskosten | Verkaufsgebühr | 30 Euro |
| Gewinn | 7.500 − 3.015 − 2.010 − 30 | 2.445 Euro |
Die verbleibenden 0,05 BTC aus dem zweiten Kauf tragen eine offene Kostenbasis von 2.010 Euro. Ob der Gewinn steuerpflichtig ist, hängt zusätzlich von den konkreten Anschaffungs- und Verkaufszeitpunkten, dem Privat- oder Betriebsvermögen und dem Gesamtgewinn aller §-23-Geschäfte ab. Das Beispiel zeigt die Rechenmechanik, nicht die individuelle Steuerfestsetzung.
Staking, Lending, Mining und Airdrops getrennt rechnen
Erhaltene Kryptowerte können bereits beim Zufluss Einnahmen sein. Das BMF ordnet passives Staking und Lending im Privatvermögen regelmäßig § 22 Nummer § 3 EStG zu; der Marktkurs im Zuflusszeitpunkt bildet dann den Einnahmewert und grundsätzlich die Anschaffungskosten der erhaltenen Token. Für diese sonstigen Einkünfte gilt eine eigene gesetzliche Freigrenze von weniger als 256 Euro, nicht die 1.000-Euro-Grenze des § 23.
Mining und Forging können je nach Umständen gewerblich oder als sonstige Leistung behandelt werden. Airdrops können eine steuerbare Leistung darstellen, wenn für die Zuteilung Daten überlassen oder andere Gegenleistungen erbracht wurden. Die spätere Veräußerung der erhaltenen Token ist zusätzlich zu berechnen; der bereits angesetzte Zuflusswert darf dabei nicht nochmals als Gewinn besteuert werden.
Die häufigsten Fehler eines Krypto-Steuerrechners
- Globale FIFO-Berechnung: Bestände mehrerer Wallets werden unzulässig vermischt.
- Swap ignoriert: Krypto-zu-Krypto wird fälschlich als steuerneutral behandelt.
- Transfer als Verkauf: Eigene Wallets wurden nicht verbunden.
- Fehlende Anschaffung mit null: Ein technischer Platzhalter erscheint als bestätigter Gewinn.
- Freigrenze als Freibetrag: Nur der Betrag über 1.000 Euro wird besteuert.
- Open Futures doppelt gezählt: Eröffnung und Close werden beide als P&L verbucht.
- Gebühren gelöscht: Kostenbasis und Erlös werden zu hoch ausgewiesen.
- Nur Steuerjahr importiert: Anschaffungen aus Vorjahren fehlen.
Ein fehlender Kurs oder Anschaffungsbestand darf nicht automatisch als null gelten. Die betroffene Position sollte als „nicht berechenbar“ erscheinen, während unabhängige, vollständige Positionen weitergerechnet werden. Die Datenqualitäts-Checkliste enthält dafür einen vollständigen Prüfablauf.
Vom Import zur Anlage SO
Ein belastbarer Report enthält nicht nur eine Jahressumme. Er weist steuerbare und nicht steuerbare Veräußerungen, Anschaffungs- und Verkaufsdaten, Erlöse, Kosten, Gebühren, Haltefristen, Wallet-Zuordnung und verwendete Bewertungsmethode aus. Sonstige Einkünfte sowie Derivate werden getrennt dargestellt.
Für private Veräußerungsgeschäfte ist regelmäßig die Anlage SO relevant. Die konkrete Übertragung hängt von der verwendeten Erklärung und den übrigen Sachverhalten ab. Unser Leitfaden Krypto-Steuererklärung mit ELSTER erklärt den nächsten Schritt. Originalexporte, Wallet-Adressen, Kursquellen und Korrekturprotokolle sollten zusammen mit dem Report aufbewahrt werden.
Häufige Fragen zur Krypto-Steuerberechnung
Kann ich meine Krypto-Steuer einfach als Prozentsatz vom Gewinn berechnen?
Nicht zuverlässig. Zuerst müssen steuerbare Geschäfte, Haltefrist, Gesamtgewinn und Einkunftsart feststehen. §-23-Gewinne unterliegen grundsätzlich dem persönlichen Tarif.
Gilt für Krypto immer FIFO?
Nein. Die Einzelbetrachtung geht vor. Ist sie nicht möglich, kommen die vom BMF beschriebenen Vereinfachungen in Betracht; die Betrachtung erfolgt walletbezogen.
Ist ein Swap in Deutschland steuerfrei?
Nein, nicht pauschal. Der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen ist grundsätzlich eine Veräußerung des hingegebenen und eine Anschaffung des erhaltenen Kryptowerts.
Sind Gewinne bis 1.000 Euro immer steuerfrei?
Nur wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was passiert bei fehlenden Anschaffungskosten?
Sie müssen rekonstruiert oder als ungeklärt ausgewiesen werden. Ein Ansatz von null ist ohne tatsächliche oder gesetzliche Grundlage keine bestätigte Kostenbasis.
Muss ich Käufe aus früheren Jahren importieren?
Ja, soweit sie den Anfangsbestand oder die Anschaffungskosten der im Steuerjahr veräußerten Einheiten bestimmen. Ein reiner Jahresimport ist häufig unvollständig.
Amtliche Quellen
- Bundesfinanzministerium: Einzelfragen zu Kryptowerten, 6. März 2025
- Gesetze im Internet: § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte
- Gesetze im Internet: § 22 EStG – Arten sonstiger Einkünfte
- Gesetze im Internet: § 90 AO – Mitwirkungspflichten
Fachlich aktualisiert am 2. September 2026. Der Leitfaden beschreibt die Rechenlogik für typische Privatbestände und ersetzt keine Einzelfallprüfung für Tokenrechte, Derivate oder Betriebsvermögen.
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