Krypto-Steuer Österreich: Checkliste für Report, E 1kv und FinanzOnline
Für die österreichische Krypto-Steuererklärung reicht weder eine Börsen-Jahressumme noch ein globaler FIFO-Bericht. Die Prüfung beginnt bei Quellen und Altvermögen, führt über den gleitenden Durchschnitt und endet bei KESt-Abstimmung, E 1kv und offenen Prüffällen. Diese Checkliste ist für die im Jahr 2026 abgegebene Erklärung 2025 aufgebaut.
Phase 1: Fristen und Steuerjahr eindeutig festlegen
Krypto-Steuerunterlagen vorbereiten
Importiere deine Transaktionen, prüfe offene Datenpunkte und erstelle deinen Steuerreport, ohne die vollständige Berechnung manuell in Tabellen aufzubauen.
Jetzt vorbereiten →Eine im Jahr 2026 abgegebene Erklärung betrifft regelmäßig das Kalenderjahr 2025. Die Jahressteuererklärung ist grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres in Papierform oder bis 30. Juni bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline einzureichen. Begründete Fristverlängerungen und die Quotenregelung bei berufsmäßiger Vertretung können abweichen.
Für ab 2025 zufließende, grundsätzlich KESt-pflichtige Einkünfte muss ein österreichischer Abzugsverpflichteter auf Verlangen ein Steuerreporting bereitstellen. Dieses ist spätestens am 31. März des Folgejahres verfügbar zu machen. Für die Erklärung 2025 sollte es also vor der regulären FinanzOnline-Frist vorliegen.
| Zeitpunkt | Aufgabe | Ergebnis |
|---|---|---|
| Jänner bis März 2026 | Börsenexporte, Wallets und KESt-Reportings sammeln | Quelleninventar |
| bis 31. März | gesetzliches Steuerreporting anfordern und abrufen | Anbieterkennzahlen und KESt |
| April bis Juni | Gesamtreport berechnen, abstimmen und prüfen | E-1kv-fähige Summen |
| grundsätzlich 30. Juni | elektronische Erklärung über FinanzOnline | fristgerechte Abgabe |
Phase 2: Börsen, Wallets und Vorjahre vollständig erfassen
Anschaffungskosten können lange vor dem Steuerjahr entstanden sein. Deshalb reicht ein Export nur für 2025 nicht. Erfassen Sie alle zentralen Börsen, Self-Custody-Wallets, DeFi-Protokolle, NFT-Plattformen, Staking- und Lending-Konten sowie geschlossene Altaccounts.
- API- und Original-CSV-Exporte mit Abrufdatum sichern.
- Spot, Futures, Earn und Subaccounts separat kontrollieren.
- Wallet-Adressen, Chain und Eigentümer dokumentieren.
- Eigentransfers zwischen eigenen Quellen verbinden.
- Dubletten über IDs statt nur Zeit und Betrag prüfen.
- Vorjahre bis zum belegten Anfangsbestand importieren.
- Endbestände je Asset und Wallet gegen die Quelle abstimmen.
Fehlt eine notwendige Quelle, kann das Ergebnis nicht als vollständig bestätigt werden. Die Datenqualitäts-Checkliste zeigt die technische Prüfreihenfolge.
Phase 3: Altvermögen und Neuvermögen nicht vermischen
Nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen fallen grundsätzlich in das neue Regime des § 27b EStG. Bis einschließlich 28. Februar 2021 angeschaffte Bestände sind grundsätzlich Altvermögen. Für jeden im Steuerjahr veräußerten Bestand muss das ursprüngliche Anschaffungsdatum nachgewiesen oder als offen markiert werden.
Auch bei Altvermögen können neu erhaltene Einheiten in das neue Regime fallen, wenn alte Token später für laufende Einkünfte oder zum Erwerb durch Staking, Airdrop, Bounty oder Hardfork eingesetzt werden. Ein bloßes Label „BTC Altbestand“ ohne Mengen- und Ereigniskette genügt nicht.
- Bestand am 28. Februar 2021 je Wallet rekonstruieren.
- spätere Abgänge und Eigentransfers chronologisch fortführen.
- neue Zugänge nach Erwerbsart und Datum kennzeichnen.
- ungeklärte Bestände nicht automatisch als Altvermögen behandeln.
- steuerfreie und steuerpflichtige Ergebnisse getrennt ausweisen.
Phase 4: Gleitenden Durchschnitt je Wallet nachrechnen
Für nach dem 31. Dezember 2022 zufließende realisierte Wertsteigerungen werden Anschaffungskosten gleichartiger Kryptowährungen, die nacheinander auf derselben Adresse oder Wallet erworben wurden, grundsätzlich mit dem gleitenden Durchschnittspreis in Euro bewertet. Ein globales FIFO über alle Börsen ist dafür nicht geeignet.
Kontrollieren Sie bei Stichproben jeden Zugang, die fortgeführten Kosten aus steuerneutralen Krypto-Tauschen, Anschaffungsnebenkosten, Teilverkäufe und den verbleibenden Kostenbestand. Die Summe der ausgebuchten und offenen Kosten muss mit der gesamten historischen Kostenbasis abstimmen.
| Ereignis | AVG-Wirkung |
|---|---|
| Kauf derselben Kryptowährung | Menge und Euro-Kosten erhöhen; Durchschnitt neu berechnen |
| Krypto-zu-Krypto-Tausch | Kosten der hingegebenen Krypto auf erhaltene Krypto übertragen |
| Fiat-Verkauf | anteilige Durchschnittskosten ausbuchen |
| Eigentransfer | Anschaffungsdatum und Kosten fortführen |
| klassischer Staking-Zugang | Anschaffungskosten zunächst null |
Die fachlichen Regeln mit Beispiel erklärt Krypto-Steuer Österreich 2026.
Phase 5: Spot, Income, Derivate und Sonderassets trennen
Verkäufe von Neuvermögen gegen Euro oder Fremdwährung sowie die Bezahlung von Waren oder Leistungen sind grundsätzlich Realisationen. Der Tausch einer erfassten Kryptowährung gegen eine andere erfasste Kryptowährung ist dagegen steuerneutral; die Kostenbasis wird übertragen.
Lending und die Überlassung an Liquiditäts- oder Kreditpools führen regelmäßig zu laufenden Einkünften beim Zufluss. Klassisches Staking zur Transaktionsvalidierung, unentgeltliche Airdrops, unwesentliche Bounties und Hardforks werden beim Erhalt anders behandelt und beginnen regelmäßig mit Kostenbasis null. Der Produktname „Staking“ ist nicht entscheidend.
- Spot-Veräußerungen und steuerneutrale Swaps separat ausgeben.
- Lending-, Mining- und Masternode-Zuflüsse mit Euro-Wert erfassen.
- klassisches Staking und erhaltene Nullkosten-Bestände kennzeichnen.
- NFT und Asset-Token außerhalb einer pauschalen §-27b-Regel prüfen.
- Futures/Perpetuals anhand des Vertrags klassifizieren.
- Open-Positionen und Snapshots nicht als realisierte P&L zählen.
- gewerblichen Schwerpunkt oder Betriebsvermögen gesondert behandeln.
Phase 6: KESt-Abzug und gesetzliches Steuerreporting abstimmen
Österreichische Kryptodienstleister sind für Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 2023 grundsätzlich zum KESt-Abzug verpflichtet. Bei korrekter Endbesteuerung besteht häufig keine zusätzliche Erklärungspflicht für genau diese Einkünfte. Ausländische Plattformen behalten österreichische KESt meist nicht ein; ihre Einkünfte können in die Veranlagung gehören.
Das gesetzliche Steuerreporting ab Zuflussjahr 2025 enthält Einkünfte, Verluste, abgeführte KESt und Hinweise auf E-1kv-Kennzahlen. Stimmen Sie es gegen die Transaktionsdaten ab. Ein Anbieterreport kann keine bei anderen Plattformen entstandenen Verluste automatisch berücksichtigen.
- Bruttoeinkünfte je Abzugsverpflichtetem vergleichen.
- abgeführte und gutgeschriebene KESt prüfen.
- automatischen Verlustausgleich nachvollziehen.
- ausländische Einkünfte ohne KESt ergänzen.
- banken- und anbieterübergreifenden Verlustausgleich berechnen.
- Quellensteuer nur im zulässigen Umfang übernehmen.
Verlusttöpfe und Grenzen erläutert Krypto-Verluste in Österreich.
Phase 7: E 1kv, Report und offene Punkte abschließen
Die Beilage E 1kv gehört zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verwenden Sie die Formularversion des erklärten Jahres. Das gesetzliche Anbieter-Steuerreporting verweist auf passende E-1kv-Kennzahlen; zusätzliche Softwareberichte müssen dieselben Summen reproduzierbar herleiten.
| Abschlussdokument | Kontrolle |
|---|---|
| E 1/E 1kv | richtige Jahresversion und vollständige erklärungspflichtige Summen |
| PDF-Report | Profil, Methode, Währung, Steuerregeln und Warnungen |
| Detail-CSV | jede Summe bis zum Rohdatensatz nachrechenbar |
| Review-Liste | fehlende Werte, Altbestand, Derivate und Sondertoken |
| Belegarchiv | Exporte, KESt-Reportings, Kurse und manuelle Änderungen |
Eine Position mit fehlendem Preis oder Anschaffungsbestand wird als nicht berechenbar gekennzeichnet; andere vollständige Positionen können weiterverarbeitet werden. Offene steuerliche Klassifikationen bleiben Prüfbeträge und werden nicht stillschweigend als steuerfrei behandelt.
Häufige Fragen zur Österreich-Checkliste
Wann ist die elektronische Erklärung für 2025 fällig?
Grundsätzlich bis 30. Juni 2026 über FinanzOnline. Fristverlängerungen oder berufsmäßige Vertretung können abweichen.
Wann erhalte ich das gesetzliche Steuerreporting?
Ein abzugsverpflichteter Anbieter muss es auf Verlangen spätestens bis 31. März des Folgejahres bereitstellen; erstmals für Einkünfte ab 2025.
Kann ich den Börsenreport direkt in E 1kv übernehmen?
Nur nach Abstimmung. Andere Anbieter, ausländische Einkünfte und ein nicht automatischer Verlustausgleich können zusätzliche Angaben erfordern.
Verwendet Österreich FIFO?
Für erfasstes Neuvermögen gilt grundsätzlich der gleitende Durchschnitt gleichartiger Kryptowährungen je Wallet oder Adresse.
Ist Krypto-zu-Krypto steuerpflichtig?
Der Tausch einer erfassten Kryptowährung gegen eine andere ist grundsätzlich keine Realisation; die Anschaffungskosten werden übertragen.
Was mache ich bei fehlendem Altbestandsnachweis?
Nicht automatisch steuerfrei behandeln. Bestand rekonstruieren oder als offenen Prüffall mit betroffener Menge und Auswirkung ausweisen.
Amtliche Quellen
- BMF Österreich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- BMF Österreich: Steuerreporting für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- BMF Österreich: Fristen und Fälligkeiten
- BMF Formulare: E 1kv 2025
- RIS: § 27b EStG
Fachlich aktualisiert am 2. September 2026. Die Checkliste bezieht sich auf typische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen; Betriebsvermögen und Sondertoken benötigen eine eigene Prüfung.
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