Krypto-Verluste in Österreich: Verlustausgleich, KESt und E 1kv
Bei privaten Krypto-Neuvermögen in Österreich werden Verluste grundsätzlich im selben Kalenderjahr innerhalb des zulässigen Kapitalbereichs ausgeglichen. Ein verbleibender privater Kapitalverlust wird nicht wie ein betrieblicher Verlust vorgetragen. Deshalb sind Jahresabstimmung, KESt-Bescheinigungen und E-1kv-Zuordnung entscheidend.
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Jetzt vorbereiten →Für erfasste Kryptowährungen des Neuvermögens ist eine realisierte Wertsteigerung oder Wertminderung grundsätzlich der Unterschied zwischen Erlös und steuerlichen Anschaffungskosten. Verkauf gegen Euro oder gesetzlich anerkannte Fremdwährung sowie Bezahlung von Waren oder Leistungen können eine Realisation auslösen. Ein bloßer Kursrückgang im Bestand ist noch kein steuerlicher Verlust.
Der Tausch einer erfassten Kryptowährung gegen eine andere erfasste Kryptowährung ist grundsätzlich steuerneutral. Die Anschaffungskosten werden auf den erhaltenen Token übertragen; mit dem Tausch zusammenhängende Kosten sind im Tauschzeitpunkt steuerlich unbeachtlich. Ein negativer Dashboardwert bei einem Coin-zu-Coin-Swap ist daher nicht automatisch ein zu erklärender Verlust.
| Vorgang | Typische Folge für Neuvermögen |
|---|---|
| Kurs fällt ohne Verkauf | kein realisierter Verlust |
| Verkauf gegen EUR | Gewinn oder Verlust realisiert |
| Tausch BTC gegen ETH | grundsätzlich steuerneutral, Kostenfortführung |
| Bezahlung einer Leistung | realisierte Wertänderung |
| Transfer eigener Wallets | keine Realisation, Durchschnittspool beachten |
Welche Gewinne können mit Krypto-Verlusten verrechnet werden?
Private Verluste aus Kryptowährungen können nur mit zulässigen Überschüssen aus privatem Kapitalvermögen desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden. Dabei bestehen Einschränkungen. Gleichartig mit 27,5 % besteuerte Gewinne, etwa bestimmte Aktienveräußerungsgewinne, können grundsätzlich in Betracht kommen. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Mieteinkünften, Sparbuch- und Girozinsen oder Zuwendungen von Privatstiftungen ist nicht pauschal erlaubt.
- Krypto-Verlust gegen Krypto-Veräußerungsgewinn desselben Jahres: grundsätzlich möglich,
- gegen geeignete realisierte Aktiengewinne: grundsätzlich möglich,
- gegen Sparbuch- oder Girozinsen: ausgeschlossen,
- gegen Arbeitslohn oder Vermietung: ausgeschlossen,
- gegen tarifbesteuerte private Krypto-Darlehenszinsen: nicht automatisch verrechenbar.
Ein automatischer Verlustausgleich erfolgt nur im gesetzlichen Rahmen der jeweiligen inländischen Stelle. Zwischen verschiedenen Banken, ausländischen Börsen und Kryptodienstleistern kann ein zusätzlicher Verlustausgleich über die Veranlagung nötig sein. Das BMF weist ausdrücklich auf die Verlustausgleichsoption nach § 97 Absatz § 2 EStG hin.
Privates Krypto-Neuvermögen: grundsätzlich kein Verlustvortrag
Die wichtigste Korrektur zum häufig gesuchten Begriff „Krypto-Verlustvortrag Österreich“ lautet: Nicht ausgeglichene Verluste aus privatem Kapitalvermögen können grundsätzlich nicht in spätere Jahre vorgetragen werden. Sie müssen im Entstehungsjahr mit geeigneten positiven Kapitaleinkünften ausgeglichen werden oder bleiben ungenutzt. Der zeitlich unbegrenzte Verlustvortrag betrifft ordnungsgemäß ermittelte betriebliche Verluste, nicht den gewöhnlichen privaten Kapitalverlust.
Beispiel: Eine Privatperson realisiert 2025 einen Krypto-Verlust von 8.000 Euro, aber nur 3.000 Euro geeignete positive Kapitaleinkünfte. Soweit der gesetzliche Ausgleich zulässig ist, können 3.000 Euro genutzt werden. Die verbleibenden 5.000 Euro werden nicht als privater Krypto-Verlustvortrag in 2026 übernommen.
| Bereich | Ausgleich | Vortrag |
|---|---|---|
| privates Neuvermögen | zulässiger Kapitalbereich im selben Jahr | grundsätzlich nein |
| betriebliche Kryptowährungen | betriebliche Sonderregeln | bei Voraussetzungen möglich |
| Altvermögen | altes Besteuerungsregime prüfen | nicht mit Neuvermögen vermischen |
KESt-Abzug, Steuerreporting und E 1kv
Inländische Kryptodienstleister können KESt einbehalten und im gesetzlich vorgesehenen Umfang Verluste berücksichtigen. Für ab 2025 zufließende Einkünfte muss ein Abzugsverpflichteter auf Verlangen ein Steuerreporting bereitstellen. Dieses dient insbesondere zur Abstimmung der Einkünfte, der angerechneten KESt und eines nicht automatischen Verlustausgleichs.
Ausländische Börsen behalten regelmäßig keine österreichische KESt ein. Dann müssen steuerpflichtige Ergebnisse in der Veranlagung erklärt werden. In der Beilage E 1kv sind für Kryptowährungen getrennte Kennzahlen für laufende Einkünfte, Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen und Verluste vorgesehen. Inländische und ausländische Einkünfte werden getrennt ausgewiesen.
- Steuerreportings aller inländischen Anbieter abrufen.
- Ausländische Börsen und Self-Custody-Wallets ergänzen.
- bereits automatisch ausgeglichene Verluste identifizieren.
- KESt-Gutschriften und einbehaltene Beträge abstimmen.
- nur verbleibende, zulässige Beträge in der Veranlagung ausgleichen.
Die vollständige Jahresabfolge steht in der Österreich-Checkliste für E 1kv und FinanzOnline.
Altvermögen, Neuvermögen und gleitender Durchschnitt
Die neue Kryptobesteuerung erfasst grundsätzlich Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Ältere Bestände können Altvermögen sein und folgen dem früheren Regime. Ein Verlustreport muss beide Gruppen trennen; ein vermeintlicher Verlust aus Altvermögen darf nicht automatisch in die Neuvermögens-Kennzahlen übernommen werden.
Für zeitlich nacheinander erworbene Einheiten derselben Kryptowährung, die auf derselben Adresse beziehungsweise Wallet liegen, gelten seit 2023 gleitende Durchschnittskosten in Euro. Fehlende eigene Transfers können den Durchschnittspool falsch aufteilen. Die Kostenbasis darf nicht aus einer beliebigen Börsen-FIFO-Rechnung übernommen werden.
- Anschaffungsdatum und Alt-/Neuvermögensstatus sichern,
- Wallet beziehungsweise Adresse für den Durchschnitt zuordnen,
- Anschaffungsnebenkosten einbeziehen, soweit zulässig,
- steuerneutrale Krypto-zu-Krypto-Kostenfortführung abbilden,
- fehlende Basis als Prüfpunkt statt als null markieren.
Futures, unverbriefte Derivate und betriebliche Verluste
Krypto-Futures und Perpetuals sind nicht automatisch Kryptowährungen nach § 27b. Die Vertragsausgestaltung bestimmt die Derivatekategorie. Bei bestimmten unverbrieften Derivaten hängt die Anwendung des besonderen Steuersatzes und die Verlustverrechnung unter anderem davon ab, ob freiwillig ein entsprechender Steuerabzug erfolgt. Der Report sollte diese Verträge deshalb getrennt vom Spot-Krypto-Pool ausweisen.
Im betrieblichen Bereich gelten zusätzliche Regeln. Substanzverluste aus Kapitalanlagen, Derivaten und Kryptowährungen sind vorrangig mit entsprechenden Substanzgewinnen desselben Betriebes zu verrechnen; für verbleibende Beträge bestehen gesetzliche Einschränkungen. Ein betrieblicher Verlustvortrag setzt eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung voraus und darf nicht aus einer privaten E-1kv-Summe abgeleitet werden.
Checkliste für einen belastbaren Verlustausgleich
- Realisation von bloßem Kursminus trennen.
- Altvermögen, Neuvermögen und Betrieb separat führen.
- Gleitenden Durchschnitt je Wallet/Adresse kontrollieren.
- Alle positiven Kapitaleinkünfte desselben Jahres erfassen.
- Automatischen KESt-Verlustausgleich je Anbieter abstimmen.
- Zusätzlichen Ausgleich in E 1kv nur einmal berücksichtigen.
- Ungenutzte private Verluste nicht als Vortrag ausweisen.
Negative Bestände oder fehlende Kurse sind keine steuerlichen Verluste. Sie müssen vor dem Abschluss über die Datenqualitätsprüfung geklärt werden. Grundlagen zu Steuersatz und Krypto-zu-Krypto-Tausch erläutert der Österreich-Hauptleitfaden.
Häufige Fragen zu Krypto-Verlusten in Österreich
Kann ich private Krypto-Verluste vortragen?
Grundsätzlich nein. Nicht ausgeglichene Verluste aus privatem Kapitalvermögen sind nicht wie betriebliche Verluste in Folgejahre vortragbar.
Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?
Mit gleichartig besteuerten privaten Substanzgewinnen kann ein Ausgleich grundsätzlich möglich sein. Gesetzliche Ausschlüsse und bereits erfolgte KESt-Verrechnungen sind zu prüfen.
Kann ich Verluste mit Sparbuchzinsen verrechnen?
Nein. Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen.
Ist ein Coin-zu-Coin-Tausch ein Verlust?
Bei erfassten Kryptowährungen grundsätzlich nicht. Der Tausch ist steuerneutral und führt die Anschaffungskosten fort.
Wozu dient das Steuerreporting?
Es dokumentiert ab 2025 auf Verlangen die relevanten Einkünfte und KESt eines Abzugsverpflichteten und unterstützt den nicht automatischen Verlustausgleich.
Gilt das auch für einen Krypto-Handelsbetrieb?
Nein, betriebliche Verluste folgen zusätzlichen Regeln und können unter Voraussetzungen vortragsfähig sein. Der Betrieb muss separat ermittelt werden.
Amtliche Quellen
- BMF Österreich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- BMF Österreich: Verluste aus Kapitalvermögen und Derivaten
- BMF Österreich: Beilage E 1kv 2025
- BMF Österreich: betriebliche Verlustverwertung
Fachlich aktualisiert am 2. September 2026. Der Beitrag behandelt typische Privatfälle und grenzt betriebliche Verluste ausdrücklich ab.
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