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Krypto-Steuer in Österreich 2026: KESt, Durchschnittskosten und Erklärung

Veröffentlicht am 22. März 2026 ·Aktualisiert am 2. September 2026 · CoinTaxReporting · 7 Min. Lesezeit

Österreich besteuert viele laufende Krypto-Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen des Neuvermögens mit 27,5 %. Doch Krypto-zu-Krypto-Tausch, klassisches Staking, Altvermögen, Derivate und ausländische Plattformen brauchen unterschiedliche Regeln. Dieser Leitfaden bildet die amtliche Systematik für 2026 verständlich ab.

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Krypto-Steuer Österreich 2026: 27,5 % KESt, Alt- und Neuvermögen, gleitender Durchschnitt, steuerneutraler Krypto-Tausch, Staking und Verlustausgleich.

Die Grundregel: 27,5 % für erfasste Krypto-Einkünfte

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Seit 1. März 2022 enthält § 27b EStG ausdrückliche Vorschriften für Kryptowährungen. Laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen erfasster Kryptowährungen unterliegen im Privatvermögen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Der Sondersteuersatz gilt unabhängig davon, ob eine österreichische Stelle Kapitalertragsteuer einbehält oder die Einkünfte in der Veranlagung erklärt werden.

Der gesetzliche Kryptobegriff erfasst digitale Werte, die als Tauschmittel akzeptiert und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Bitcoin, Ether und viele Stablecoins können darunter fallen. NFT und Asset-Token sind nach der amtlichen Erläuterung nicht automatisch von § 27b erfasst; für sie ist die konkrete Ausgestaltung zu prüfen.

SachverhaltGrundbehandlung 2026Wichtige Ausnahme
Verkauf von Neuvermögen gegen EURrealisierte Wertsteigerung, regelmäßig 27,5 %betrieblicher Schwerpunkt kann Tarifbesteuerung auslösen
Tausch Krypto gegen Kryptokeine Realisationnur wenn beide Seiten Kryptowährungen i. S. d. § 27b sind
Lending oder DeFi-Überlassunglaufende Einkünfte beim Zuflussprivates, nicht öffentlich angebotenes Darlehen kann Tarif unterliegen
klassisches Stakingkein laufender Zuflussgewinn; Kostenansatz null„Staking“ als verdecktes Lending ist anders

Altvermögen und Neuvermögen sauber trennen

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Diese Bestände werden meist als Neuvermögen bezeichnet. Bis einschließlich 28. Februar 2021 angeschaffte Einheiten sind grundsätzlich Altvermögen und werden weiterhin nach dem früheren Regime beurteilt.

Das Anschaffungsdatum bleibt deshalb für jeden Bestand wichtig. Altvermögen kann zudem in die neue Systematik hineinwirken: Werden alte Token später für laufende Krypto-Einkünfte eingesetzt oder entstehen daraus Token durch Staking, Airdrop, Bounty oder Hardfork, gelten die neu erhaltenen Einheiten nach der amtlichen Darstellung als Neuvermögen. Ein Report darf daher nicht nur den Token-Namen betrachten, sondern muss die Bestandshistorie fortführen.

Reportregel: Ist das Anschaffungsdatum nicht belegt, darf die Software den Bestand nicht stillschweigend als Neu- oder Altvermögen bestätigen. Der Vorgang gehört mit Betrag und fehlendem Nachweis in die Prüfliste.

Fiat-Verkauf und Bezahlen realisieren – Krypto-Tausch grundsätzlich nicht

Zu den realisierten Wertsteigerungen zählen insbesondere der Verkauf gegen Euro, der Tausch gegen eine gesetzlich anerkannte Fremdwährung und die Verwendung von Krypto für Waren oder Dienstleistungen. Der Gewinn ist grundsätzlich der Erlös abzüglich Anschaffungskosten und berücksichtigungsfähiger Anschaffungsnebenkosten.

Der direkte Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt nach § 27b hingegen keinen Veräußerungsvorgang dar. Die bisherigen Anschaffungskosten werden auf die erhaltene Kryptowährung übertragen. Aufwendungen des reinen Krypto-zu-Krypto-Tauschs sind in diesem Zeitpunkt steuerlich unbeachtlich. Diese österreichische Besonderheit unterscheidet sich deutlich von Deutschland.

Ob ein Stablecoin oder Token tatsächlich unter den gesetzlichen Kryptobegriff fällt, ist im Zweifel anhand seiner Rechte und Funktion zu prüfen. Der bloße Börsenticker genügt nicht.

Der gleitende Durchschnitt gilt je Kryptowährung und Wallet

Für nach dem 31. Dezember 2022 zufließende realisierte Wertsteigerungen sind die Anschaffungskosten gleichartiger Kryptowährungen, die zeitlich nacheinander auf derselben Adresse oder Wallet erworben wurden, mit dem gleitenden Durchschnittspreis in Euro zu bewerten. Das ist kein globaler Durchschnitt über alle Börsen und Wallets.

Ein vereinfachtes Beispiel: Auf derselben Wallet werden 1 ETH für 2.000 Euro und später 1 ETH für 3.000 Euro einschließlich zugehöriger Anschaffungsnebenkosten erworben. Der durchschnittliche Kostenansatz beträgt 2.500 Euro je ETH. Beim Verkauf von 0,5 ETH werden 1.250 Euro Kostenbasis ausgebucht. Nach weiteren Käufen oder steuerneutralen Krypto-Tauschen muss der Durchschnitt entsprechend fortgeschrieben werden.

  1. Bestand vor dem Ereignis feststellen.
  2. Zugang mit Euro-Anschaffungskosten und Einheiten erfassen.
  3. Gesamtkosten durch Gesamtmenge derselben Kryptowährung in derselben Wallet teilen.
  4. Bei Realisation die anteiligen Durchschnittskosten ausbuchen.
  5. Nach jedem Zugang oder Abgang Menge und Kostenrest dokumentieren.

Die visuelle Fortschreibung im Report sollte Käufe, übertragene Anschaffungskosten, anteilige Nebenkosten, Verkäufe und Restbestand klar voneinander abheben. Einen systematischen Datencheck beschreibt die Checkliste zur Reportqualität.

Staking, Lending, Mining und Airdrops folgen nicht derselben Zuflussregel

Lending-Erträge und Gegenleistungen für die Überlassung von Krypto an Liquiditäts- oder Kreditpools sind regelmäßig laufende Einkünfte und werden beim Zufluss mit ihrem Wert angesetzt. Auch Mining und der Betrieb einer Masternode können laufende Einkünfte begründen, solange die Tätigkeit nicht bereits einen Gewerbebetrieb darstellt.

Für klassisches Staking, bei dem vorhandene Kryptowährungen überwiegend zur Transaktionsverarbeitung eingesetzt werden, sieht das BMF dagegen keine laufenden Einkünfte beim Erhalt vor. Das gilt auch für unentgeltliche Airdrops, unwesentliche Bounties und Hardforks. Die erhaltenen Token werden zunächst mit Anschaffungskosten von null angesetzt; bei ihrer späteren steuerpflichtigen Veräußerung kann dadurch der gesamte Erlös in die Bemessungsgrundlage eingehen.

Produktnamen sind nicht entscheidend. Wird ein verzinstes Überlassungsprodukt von der Plattform als „Staking“ beworben, kann es wirtschaftlich Lending sein und bereits beim Zufluss besteuert werden. Unser Staking-Steuerleitfaden erläutert die Abgrenzung.

Verlustausgleich: nur in den zulässigen Kapitaltöpfen

Verluste aus privaten Kryptowährungen können grundsätzlich mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus privatem Kapitalvermögen im selben Kalenderjahr verrechnet werden. Einschränkungen bestehen insbesondere gegenüber Zinsen aus Bankeinlagen, Zuwendungen von Privatstiftungen und tarifbesteuerten Einkünften. Ein verbleibender privater Verlustüberhang ist nicht automatisch als allgemeiner Verlustvortrag verfügbar.

Ein österreichischer Anbieter führt den automatischen Verlustausgleich grundsätzlich nur in seinem eigenen Bereich durch. Einkünfte bei mehreren Banken, Kryptodienstleistern oder ausländischen Börsen können einen nicht automatischen Verlustausgleich in der Veranlagung erfordern. Details enthält der Beitrag Krypto-Verluste in Österreich.

KESt-Abzug und Steuerreporting ab dem Zuflussjahr 2025

Für Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 2023 müssen inländische abzugsverpflichtete Kryptodienstleister grundsätzlich KESt einbehalten. Wurde korrekt einbehalten und wirkt die Endbesteuerung, ist die Einkunft regelmäßig nicht nochmals zu erklären. Ausländische Plattformen behalten österreichische KESt häufig nicht ein; die fehlende Abzugsstelle macht einen steuerpflichtigen Vorgang nicht steuerfrei.

Für ab 2025 zufließende Einkünfte muss ein KESt-Abzugsverpflichteter auf Verlangen ein amtlich strukturiertes Steuerreporting bereitstellen. Es ist spätestens bis 31. März des Folgejahres verfügbar zu machen und enthält auch relevante Verlust- und Abzugsinformationen. Eigene Softwareberichte dienen der Zusammenführung und Dokumentation, sind aber nicht automatisch dieses gesetzliche Anbieter-Reporting.

SituationNächster Schritt
Österreichischer Anbieter mit bestätigtem KESt-AbzugSteuerreporting anfordern und gegen Transaktionsdaten abstimmen
Ausländische Börse ohne österreichische KEStEinkünfte für E 1kv und Veranlagung aufbereiten
Mehrere Abzugsstellenautomatischen und nicht automatischen Verlustausgleich prüfen
Unklarer oder fehlender Kostenbestandnicht als bestätigte Bemessungsgrundlage ausgeben

Derivate, NFT und gewerblicher Schwerpunkt separat prüfen

Krypto-Futures und Perpetuals sind nicht allein deshalb Kryptowährungen nach § 27b, weil ihr Basiswert Bitcoin oder Ether ist. Maßgeblich ist der konkrete Vertrag. Einkünfte aus unverbrieften Derivaten ohne freiwilligen Steuerabzug können dem allgemeinen Einkommenstarif unterliegen. Deshalb sollte ein Report realisierte Close-P&L und Funding separat dokumentieren und keine automatische §-27b-Zuordnung allein anhand des Börsennamens vornehmen.

Auch NFT und Asset-Token fallen nach der BMF-Übersicht nicht ohne Weiteres in den Kryptobegriff. Im Betriebsvermögen kann der Sondersteuersatz zwar grundsätzlich fortwirken; bildet der Kryptohandel oder das Mining jedoch einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit, kommt eine progressive Tarifbesteuerung in Betracht.

Häufige Fragen zur Krypto-Steuer in Österreich

Ist Krypto-zu-Krypto-Tausch 2026 steuerpflichtig?

Der Tausch einer erfassten Kryptowährung gegen eine andere erfasste Kryptowährung ist nach § 27b grundsätzlich keine Realisation. Die Kostenbasis wird übertragen.

Gilt weiterhin eine einjährige Haltefrist?

Für Neuvermögen gilt keine steuerfreie Einjahresfrist. Altvermögen bis 28. Februar 2021 wird nach dem früheren Regime beurteilt.

Ist jedes Staking-Reward sofort steuerpflichtig?

Nein. Klassisches Staking zur Transaktionsverarbeitung wird beim Erhalt nicht als laufende Einkunft erfasst und startet mit Kostenbasis null. Wirtschaftliches Lending kann dagegen beim Zufluss steuerpflichtig sein.

Wird FIFO in Österreich verwendet?

Für erfasstes Neuvermögen wird grundsätzlich der gleitende Durchschnittspreis je gleichartiger Kryptowährung und derselben Wallet beziehungsweise Adresse angewendet.

Ist mit österreichischem KESt-Abzug alles erledigt?

Oft wirkt der Abzug endbesteuernd. Mehrere Anbieter, ausländische Einkünfte, ein beantragter Verlustausgleich oder die Regelbesteuerungsoption können dennoch eine Veranlagung erfordern.

Werden Krypto-Futures automatisch mit 27,5 % besteuert?

Nein. Der Vertrag und ein möglicher freiwilliger Steuerabzug entscheiden. Ein Futures-Label allein beweist keine Einordnung als Kryptowährung nach § 27b.

Amtliche Quellen

Fachlich aktualisiert am 2. September 2026. Bei Altvermögen, Token außerhalb des § 27b, unverbrieften Derivaten oder betrieblichem Schwerpunkt ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

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