NFT-Steuern in Österreich 2026: Verkauf, Minting und Royalties
NFTs werden in Österreich nicht automatisch wie Bitcoin oder Ether besteuert. Entscheidend sind das verkörperte Recht, die Haltedauer und die tatsächliche Tätigkeit. Dieser Leitfaden trennt private Verkäufe, kreative Leistungen und betriebliche NFT-Aktivitäten.
Kurzantwort: Ein NFT ist nach der aktuellen Information des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen keine Kryptowährung im Sinne des § 27b EStG. Deshalb dürfen NFT-Verkäufe nicht pauschal mit 27,5 % besteuert oder automatisch in dieselbe KESt-Logik wie fungible Kryptowerte übertragen werden. Zuerst ist zu prüfen, welches Recht der Token repräsentiert und ob die Aktivität privat, selbständig oder betrieblich ist.
Warum NFTs nicht unter § 27b EStG fallen
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Jetzt vorbereiten →Das BMF nennt Non-Fungible Token und Asset-Token ausdrücklich als nicht von der Kryptowährungsdefinition des § 27b EStG erfasst. Der Grund liegt insbesondere in der fehlenden Eigenschaft als allgemein akzeptiertes Tauschmittel. Die Regeln für Krypto-Neuvermögen, den steuerneutralen Tausch zwischen Kryptowährungen und den besonderen Steuersatz sind daher für einen NFT nicht automatisch anwendbar.
Der NFT ist zunächst eine technische Besitz- oder Berechtigungsurkunde. Er kann digitale Kunst, ein Nutzungsrecht, einen Anspruch auf eine reale Sache, eine Mitgliedschaft oder sogar eine DeFi-Position repräsentieren. Die Besteuerung folgt der wirtschaftlichen Funktion. Ein Report sollte deshalb Vertrag, Collection Terms und Token-ID zusammen mit der Transaktion aufbewahren.
Für klassische Kryptowerte bleibt dagegen der Überblick zu Krypto-Steuern in Österreich maßgeblich. Diese beiden Asset-Klassen dürfen im Report nicht stillschweigend zusammengelegt werden.
Privater NFT-Verkauf: Haltedauer und § 31 EStG prüfen
Bei einem privat gehaltenen NFT, der keinem anderen Einkünftetatbestand unterliegt, kann ein Spekulationsgeschäft nach § 31 EStG vorliegen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf der Jahresfrist kann ein privater Verkauf außerhalb dieses Tatbestands liegen. Das ist keine pauschale NFT-Steuerfreiheit: Ein NFT mit einem anders zu qualifizierenden Basisrecht oder eine betriebliche Tätigkeit kann anderen Regeln folgen.
Beispiel: Ein Sammler kauft ein digitales Sammlerstück für 2.000 EUR und verkauft es acht Monate später für 5.000 EUR. Der Report dokumentiert 3.000 EUR Ergebnis vor direkt zurechenbaren Kosten und kennzeichnet den Vorgang zur Prüfung nach § 31. Ein Verkauf nach 14 Monaten wird separat als mögliche Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist ausgewiesen; die Engine darf ihn nur dann entsprechend behandeln, wenn Privatvermögen und Asset-Typ bestätigt sind.
Verluste aus privaten Spekulationsgeschäften dürfen nicht einfach mit sämtlichen Krypto-, Kapital- oder Lohneinkünften verrechnet werden. Die Verlustkategorie muss im Report erhalten bleiben. Mehr zur Trennung enthält unser Leitfaden zu Krypto-Verlusten in Österreich.
NFT mit ETH kaufen: eigener Vorgang für die Zahlung
Wer einen NFT mit ETH, SOL oder einer anderen Kryptowährung bezahlt, gibt diese Kryptowährung im Tausch gegen ein Wirtschaftsgut ab. Weil der NFT selbst keine Kryptowährung nach § 27b ist, greift die Steuerneutralität des Tauschs von Kryptowährung zu Kryptowährung nicht. Für den hingegebenen Coin kann daher ein steuerpflichtiger Realisierungsvorgang entstehen.
- Marktwert des NFT und der Zahlung zum Transaktionszeitpunkt in EUR bestimmen.
- Abgang der verwendeten Kryptowährung mit deren Anschaffungskosten berechnen.
- Diesen EUR-Wert als Anschaffungskosten des NFT dokumentieren.
- Gas, Marketplace Fee und Creator Fee einzeln zuordnen.
Ein sauberer Ledger erzeugt also nicht nur einen NFT-Kauf. Er dokumentiert zugleich den steuerlichen Abgang des Zahlungsmittels. Genau diese Doppelwirkung fehlt häufig in reinen Marketplace-Exports.
Minting und Erstverkauf durch Creator
Das bloße technische Minting ohne Gegenleistung erzeugt nicht automatisch Einkommen in Höhe eines geschätzten Sammlerwerts. Einnahmen entstehen typischerweise beim Erstverkauf, bei einer bezahlten Leistung oder beim Zufluss einer Vergütung. Wer planmäßig Werke erstellt, bewirbt und verkauft, erzielt je nach Ausgestaltung Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb; eine automatische Einordnung als privater Kapitalgewinn wäre falsch.
Bei einer nachhaltigen Tätigkeit sind Einnahmen, Betriebsausgaben und gegebenenfalls Umsatzsteuer getrennt zu erfassen. Gas für das Minting, Plattformgebühren, Software, Fremdleistungen und direkt zurechenbare Produktionskosten können betriebliche Aufwendungen sein. Private Ausgaben oder pauschale Schätzungen gehören nicht in dieselbe Summe.
Royalties, Lizenzen und Weiterverkaufsvergütungen
Eine Creator Royalty ist keine Veräußerung des ursprünglich gehaltenen NFT. Sie vergütet regelmäßig eine kreative Leistung, Lizenz oder vertragliche Beteiligung. Der Report sollte Bruttobetrag, Marketplace-Abzug, empfangenen Token, EUR-Wert und zugrunde liegenden Vertrag getrennt speichern. Ob selbständige, gewerbliche oder andere Einkünfte vorliegen, hängt von den übertragenen Rechten und der Organisation der Tätigkeit ab.
Auch der Begriff „Royalty“ im Smart Contract entscheidet nicht allein. Manche Marktplätze zahlen freiwillige Creator Fees, andere setzen Lizenzbedingungen um. Für die steuerliche Zuordnung zählt der Rechtsgrund, nicht das Event-Label.
Umsatzsteuer hängt von Leistung und Unternehmereigenschaft ab
Ein privater Sammler ist nicht allein wegen eines einzelnen Verkaufs Unternehmer. Bei planmäßigen Creator- oder Handelstätigkeiten kann Umsatzsteuer relevant werden. Maßgeblich sind die gelieferte Leistung, der Ort des Kunden, die Rolle des Marktplatzes sowie mögliche Kleinunternehmerregeln. Ein NFT ist nicht generell umsatzsteuerfrei.
Bei digitalen Leistungen an Verbraucher in anderen EU-Staaten können Leistungsort- und OSS-Regeln zu prüfen sein. Der Steuerreport sollte deshalb Land des Kunden und Marketplace-Rolle nicht durch Blockchain-Adressen erfinden, sondern als unbekannt markieren, wenn sie nicht belegt sind.
Was ein österreichischer NFT-Steuerreport enthalten sollte
- Blockchain, Contract Address, Token-ID und Wallet,
- Transaktionshash sowie Datum und Uhrzeit,
- Art des Rechts oder des zugrunde liegenden Assets,
- Kaufpreis, Erlös und belastbare EUR-Bewertung,
- Haltedauer und bestätigte Privat-/Betriebszuordnung,
- Gas, Plattformgebühr und Royalty getrennt,
- separater Abgang des als Zahlung verwendeten Kryptowerts.
Nicht belegte Preise gehören als „nicht berechenbar“ in die Prüfliste, nicht als Nullwert in die Steuerberechnung. Der Workflow unserer Datenqualitäts-Checkliste hilft bei Spam-NFTs, fehlenden Transfers und unvollständigen Wallet-Historien.
Häufige Fehler
- jeden NFT-Verkauf automatisch mit 27,5 % ansetzen,
- das Bezahlen mit ETH nicht als eigenen Abgang erfassen,
- Minting bereits ohne Gegenleistung als Einkommen bewerten,
- Royalties mit privatem Veräußerungsgewinn vermischen,
- Gas doppelt als Anschaffungskosten und Ausgabe abziehen,
- NFT-Liquiditätspositionen wie digitale Kunst behandeln.
FAQ zu NFT-Steuern in Österreich
Gilt für NFTs automatisch der Steuersatz von 27,5 %?
Nein. Das BMF stuft NFTs nicht als Kryptowährungen im Sinne des § 27b EStG ein. Die Besteuerung folgt der konkreten Rechts- und Tätigkeitsqualifikation.
Ist ein NFT nach einem Jahr immer steuerfrei?
Nein. Die Jahresfrist kann bei einem privaten Wirtschaftsgut nach § 31 relevant sein. Basisrecht, Betriebsvermögen und andere Einkunftsarten können zu einem anderen Ergebnis führen.
Ist der Kauf eines NFT mit ETH steuerneutral?
Regelmäßig nicht nach der Krypto-zu-Krypto-Regel, denn der NFT ist keine Kryptowährung nach § 27b. Der ETH-Abgang ist separat zu berechnen.
Ist Minting sofort steuerpflichtig?
Das technische Erzeugen ohne Vergütung schafft nicht automatisch einen steuerlichen Zufluss. Erstverkauf, Honorar und planmäßige Creator-Tätigkeit sind gesondert einzuordnen.
Muss ein NFT in die E1kv?
Nicht pauschal. Die E1kv-Zuordnung hängt vom verwirklichten Einkünftetatbestand ab. Ein Report sollte Arbeitsblätter liefern, aber keine unbestätigte Formularzeile behaupten.
Wie werden Spam-NFTs behandelt?
Ohne wirtschaftliche Verfügung und belastbaren Wert bleiben sie in einer Prüfkategorie. Ein automatischer Marktwert oder Verkauf zu null wäre irreführend.
Amtliche Quellen
- BMF Österreich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen, einschließlich NFT-Abgrenzung
- BMF Findok: Einkommensteuerrichtlinien 2000, aktueller Abschnitt zu Kryptowährungen
- RIS: § 31 EStG Spekulationsgeschäfte
Fachlich aktualisiert am 2. September 2026. Der Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
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