NFT-Steuern 2026 in Deutschland: Kauf, Verkauf, Minting und Royalties
Bei NFTs gibt es keine steuerliche Einheitsregel. Entscheidend sind die im Token verkörperten Rechte, die konkrete Transaktion und die Frage, ob der Nutzer privat, selbstständig oder gewerblich handelt. Selbst ein einfacher Kauf mit ETH kann zwei Vorgänge auslösen: die Anschaffung des NFT und die Veräußerung der eingesetzten ETH. Dieser Leitfaden trennt gesicherte Regeln von offenen Einzelfragen.
Das BMF hat NFTs noch nicht pauschal geregelt
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Jetzt vorbereiten →Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte am 6. März 2025 neu gefasst. Auf der amtlichen Veröffentlichungsseite stellt das BMF jedoch ausdrücklich klar, dass Non-Fungible Token und Liquidity Mining noch nicht Gegenstand dieses Schreibens sind. Aussagen wie „jeder NFT ist ein sonstiges Wirtschaftsgut“ oder „jede Royalty ist automatisch sonstige Einkunft“ sind deshalb zu weitgehend.
Ein NFT kann sehr unterschiedliche Funktionen haben: digitales Sammlerstück, Mitgliedschaft, Zugangsschlüssel, Lizenz, Forderung, Wertpapier oder Nachweis eines physischen Gegenstands. Die Steuerfolge richtet sich nicht nur nach dem ERC-721-/ERC-1155-Standard, sondern nach den übertragenen Rechten und der wirtschaftlichen Tätigkeit.
| Vorgang | Mögliche Steuerfolge | Was geprüft werden muss |
|---|---|---|
| NFT mit Euro kaufen | Regelmäßig noch kein Veräußerungsgewinn | Anschaffungskosten und Gebühren sichern |
| NFT mit ETH kaufen | ETH-Veräußerung plus NFT-Anschaffung | Euro-Marktwert beider Seiten |
| Privates Sammlerstück verkaufen | Möglicherweise § 23 EStG | Rechte, Anschaffung, Frist, Gewerblichkeit |
| NFT selbst erstellen und verkaufen | Selbstständige oder gewerbliche Einkünfte möglich | Schöpfung, Organisation, Nachhaltigkeit |
| Creator-Royalty erhalten | Betriebs-/Leistungseinnahme möglich | Vertrag, Rechtsüberlassung, Tätigkeit |
| NFT-Airdrop | Nicht automatisch einheitlich | Gegenleistung, Teilnahmebedingungen, Schenkung |
Privater NFT-Verkauf und die Einjahresfrist
Ist ein privat gehaltener NFT ein „anderes Wirtschaftsgut“ und gehört der Gewinn zu keiner vorrangigen Einkunftsart, kann § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer § 2 EStG einschlägig sein. Dann ist eine Veräußerung steuerlich relevant, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Gewinn ist der Verkaufspreis abzüglich Anschaffungs-/Herstellungskosten und unmittelbar zuordenbarer Werbungskosten.
Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr kann in dieser privaten Konstellation außerhalb von § 23 liegen. Das ist aber keine universelle NFT-Steuerfreiheit. Sie gilt insbesondere nicht, wenn:
- der NFT Betriebsvermögen ist;
- die Verkäufe Teil einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit sind;
- der Token Rechte vermittelt, die einer anderen Einkunftsart unterliegen;
- die Nutzung als Einkunftsquelle eine abweichende Fristfrage nach § 23 auslöst;
- gar keine steuerliche Anschaffung im Sinne der Vorschrift vorliegt, etwa bei selbst geschaffenen NFTs.
Die 1.000-Euro-Freigrenze
Nach § 23 Absatz § 3 EStG bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei Erreichen der Grenze ist nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Außerdem werden nicht nur NFT-Gewinne betrachtet, sondern alle einschlägigen privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres.
Beispiel: privater NFT-Verkauf
Ein Sammler kauft einen NFT für 1.000 Euro zuzüglich 60 Euro direkt zurechenbarer Netzwerk-/Marktplatzkosten und verkauft ihn sechs Monate später für 3.000 Euro; für den Verkauf fallen 90 Euro Gebühren an. Unter der Annahme, dass § 23 gilt und alle Kosten anerkannt werden, beträgt der Gewinn 1.850 Euro (3.000 − 90 − 1.060). Der persönliche Einkommensteuersatz, nicht die Abgeltungsteuer, wäre maßgeblich.
Kauf eines NFT mit ETH: zwei Vermögensbewegungen
Wer einen NFT mit Ether bezahlt, tauscht wirtschaftlich ETH gegen den NFT. Für den eingesetzten ETH-Bestand ist dessen Euro-Marktwert im Zahlungszeitpunkt der Veräußerungspreis. Die Differenz zur steuerlichen ETH-Basis kann einen Gewinn oder Verlust auslösen. Gleichzeitig entspricht der Euro-Wert der hingegebenen Gegenleistung grundsätzlich der Ausgangsbasis für die NFT-Anschaffung, ergänzt um direkt zurechenbare Erwerbsnebenkosten.
Der NFT-Kauf selbst kann deshalb „steuerneutral“ erscheinen, während die Bezahlung mit zuvor im Wert gestiegenem ETH steuerpflichtig ist. Eine verlässliche Berechnung benötigt Zeitstempel, Token-ID, Contract-Adresse, Wallets, ETH-Menge, Euro-Kurs, Gas, Marktplatzgebühr und die Anschaffungshistorie der verwendeten ETH. Der Deutschland-Leitfaden für Kryptowerte erklärt die Behandlung des Payment-Tokens.
Minting, Creator-Verkäufe und Royalties
Beim erstmaligen Minting eines selbst geschaffenen NFT fehlt regelmäßig ein entgeltlicher Erwerb vom Dritten. Die spätere Veräußerung lässt sich daher nicht ohne Weiteres wie der Verkauf eines privat gekauften Sammlerstücks behandeln. Wer Kunstwerke oder Kollektionen planmäßig erstellt und vermarktet, kann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen. Entscheidend sind unter anderem schöpferische Eigenleistung, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am Markt und Organisation.
Creator-Royalties werden technisch häufig bei Weiterverkäufen ausgezahlt. Steuerlich muss geklärt werden, ob sie Entgelt für eine Rechteüberlassung, nachträgliche Betriebseinnahme, sonstige Leistung oder Teil einer gewerblichen Tätigkeit sind. Der Zeitpunkt richtet sich bei einer Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich nach dem Zufluss; empfangene Kryptowährung ist dann mit ihrem Euro-Wert zu erfassen. Dieser Wert kann zugleich die Anschaffungskosten der erhaltenen Coins bilden.
Umsatzsteuer ist getrennt von der Einkommensteuer zu prüfen. Bei digitalen Leistungen können Unternehmerstatus, Leistungsempfänger, Leistungsort, Marktplatzrolle und Identifizierbarkeit des Käufers entscheidend sein. Pseudonyme Wallet-Adressen machen diese Prüfung praktisch schwierig, beseitigen die mögliche Umsatzsteuerpflicht aber nicht.
Wann wird NFT-Trading gewerblich?
Es gibt keine gesetzliche Anzahl von Verkäufen, ab der NFT-Handel automatisch gewerblich wird. Maßgeblich ist das Gesamtbild: planmäßiger An- und Verkauf, kurze Umschlagszeiten, erheblicher organisatorischer Aufwand, Marktauftritt, Fremdfinanzierung, Wiederholungsabsicht und Nutzung spezieller Handelsinfrastruktur. Eine umfangreiche private Sammlung kann privat bleiben; wenige gezielt zum Weiterverkauf produzierte Kollektionen können dagegen betrieblich sein.
Im Betriebsvermögen gibt es keine steuerfreie Einjahresfrist. Einnahmen, Ausgaben, Bestände und Entnahmen sind nach der betrieblichen Gewinnermittlung zu erfassen. Verluste folgen ebenfalls anderen Regeln als private §-23-Verluste. Der Leitfaden zum gewerblichen Kryptohandel bietet dafür die weiterführende Einordnung.
Gas Fees, Marktplatzgebühren und Datenqualität
„Gas ist immer Anschaffungskosten“ ist ebenso ungenau wie „Gas ist immer sofort abziehbar“. Die Zuordnung folgt dem wirtschaftlichen Zusammenhang:
- direkte Kosten des NFT-Erwerbs können Anschaffungsnebenkosten sein;
- direkte Verkaufskosten können den Veräußerungserlös bzw. Gewinn mindern;
- Minting-Kosten eines Creators können Herstellungskosten oder Betriebsausgaben betreffen;
- fehlgeschlagene Transaktionen und allgemeine Wallet-Kosten brauchen eine eigene Prüfung;
- mit ETH bezahltes Gas kann zusätzlich eine steuerliche ETH-Veräußerung darstellen.
Ein NFT- und Krypto-Steuerreport sollte deshalb nicht nur den Marktplatzverkauf importieren, sondern auch die On-Chain-Gebühren und Payment-Token-Lots. Contract-Adresse und Token-ID verhindern, dass gleichnamige Kollektionen oder Spam-NFTs verwechselt werden.
KStTG/DAC8: Was ab 2026 tatsächlich gemeldet wird
Das deutsche Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) ist Ende 2025 in Kraft getreten. Seine Sorgfalts- und Meldepflichten gelten erstmals für den Meldezeitraum 2026. Verpflichtete Anbieter müssen die gesetzlich bestimmten Nutzer- und Transaktionsinformationen grundsätzlich jährlich bis 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden.
Das bedeutet nicht, dass „das Finanzamt jede Wallet automatisch sieht“. Meldeumfang, Anbieterstatus, Nutzeransässigkeit und Art des Kryptowerts bzw. der Transaktion richten sich nach dem KStTG. Self-Custody-Aktivitäten ohne meldepflichtigen Anbieter werden nicht dadurch zu einem vollständigen automatischen Wallet-Steuerreport. Die eigene Erklärung und Dokumentation bleiben erforderlich.
Checkliste für den NFT-Steuerreport
- Token-ID, Contract, Chain und wirtschaftliche Rechte feststellen.
- Privatvermögen, Creator-Tätigkeit und Gewerbe trennen.
- Kauf/Verkauf sowie Payment-Token jeweils in Euro bewerten.
- Gas und Plattformgebühren dem richtigen Vorgang zuordnen.
- Haltedauer nur anwenden, wenn § 23 tatsächlich einschlägig ist.
- Royalties, Airdrops und Nutzungsrechte separat klassifizieren.
- Wallet-Signaturen, Rechnungen, Metadaten und Kursquelle archivieren.
Häufige Fragen
Ist jeder NFT-Verkauf nach einem Jahr steuerfrei?
Nein. Das kann nur für passende private Veräußerungsgeschäfte gelten. Betriebsvermögen, Creator-Tätigkeit, besondere Tokenrechte und eine Nutzung als Einkunftsquelle können zu anderen Ergebnissen führen.
Ist der Kauf eines NFT mit ETH steuerpflichtig?
Die Anschaffung des NFT ist von der Veräußerung der eingesetzten ETH zu trennen. Der ETH-Tausch kann einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust auslösen.
Sind NFT-Royalties immer sonstige Einkünfte?
Nein. Je nach Vertrag und Tätigkeit kommen insbesondere selbstständige, gewerbliche oder sonstige Einkünfte in Betracht.
Kann ich Gas Fees abziehen?
Direkt zurechenbare Gebühren können den steuerlichen Wert beeinflussen. Ob Anschaffungsnebenkosten, Verkaufskosten, Herstellungskosten oder Betriebsausgabe vorliegt, hängt vom Vorgang ab.
Hat das BMF NFTs im Schreiben von 2025 abschließend geregelt?
Nein. Das BMF erklärt auf der amtlichen Seite ausdrücklich, dass NFTs noch nicht Gegenstand dieses Schreibens sind.
Amtliche Quellen
- BMF: Kryptowerte-Schreiben 2025 und NFT-Abgrenzung
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
- § 22 EStG: Sonstige Einkünfte
- Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz
Zuletzt fachlich geprüft am 1. September 2026. Der Artikel erläutert Fallgruppen und ersetzt keine Einzelfallprüfung des NFT-Vertrags.
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