Steuerguide

Staking, Airdrops und Lending in Österreich 2026

Veröffentlicht am 6. April 2026 ·Aktualisiert am 2. September 2026 · CoinTaxReporting · 7 Min. Lesezeit

Qualifizierendes Staking, Airdrops und Krypto-Lending werden in Österreich nicht gleich behandelt. Bei bestimmten Staking-Rewards und Airdrops entsteht beim Erhalt keine laufende Steuer; Lending-Vergütungen sind dagegen grundsätzlich laufende Einkünfte aus Kryptowährungen. Entscheidend sind der wirtschaftliche Vorgang, der Zufluss und die spätere Realisierung – nicht das Produktlabel der Börse.

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Österreich-Leitfaden zu Staking, Airdrops und Krypto-Lending: Zufluss, Null-Anschaffungskosten, 27,5 Prozent, E1kv-Kennzahlen und Nachweise.

Kurzantwort: Drei Produktnamen, unterschiedliche Steuerzeitpunkte

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Das österreichische Einkommensteuergesetz ordnet Kryptowährungen grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Für bestimmte Zugänge enthält § 27b EStG jedoch ausdrückliche Ausnahmen: Der Erwerb von Kryptowährungen durch qualifizierendes Staking, Airdrops, Bounties von bloß untergeordneter Bedeutung und Hard Forks zählt beim Erhalt nicht zu den laufenden Einkünften. Die erhaltenen Einheiten haben Anschaffungskosten von null; besteuert wird regelmäßig erst ihre spätere Realisierung.

Vergütungen für die entgeltliche Überlassung von Kryptowährungen – typisches Lending – sind dagegen laufende Einkünfte aus Kryptowährungen. Sie werden grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem der Nutzer rechtlich und wirtschaftlich über die Vergütung verfügen kann. Der besondere Steuersatz beträgt im Privatvermögen typischerweise 27,5 Prozent. Ob eine österreichische Kapitalertragsteuer bereits einbehalten wurde, muss getrennt geprüft werden.

VorgangBeim ZugangSpätere Realisierung
Qualifizierendes StakingKeine laufende Einkunft; Anschaffungskosten nullRealisierter Betrag grundsätzlich steuerpflichtig
Airdrop ohne GegenleistungKeine laufende Einkunft; Anschaffungskosten nullRealisierter Betrag grundsätzlich steuerpflichtig
Untergeordnete Bounty / Hard ForkKeine laufende Einkunft; Anschaffungskosten nullRealisierter Betrag grundsätzlich steuerpflichtig
Krypto-LendingVergütung als laufende EinkunftZusätzlicher Gewinn oder Verlust seit dem Zufluss
Liquidity-Pool-RewardVertrag und wirtschaftliche Rechte prüfenEin- und Austritt getrennt dokumentieren

Wann ist Staking in Österreich beim Erhalt steuerneutral?

Die gesetzliche Staking-Ausnahme ist enger als das gleichnamige Menü einer Börse. Nach den Einkommensteuerrichtlinien muss die Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Wesentlichen im Einsatz vorhandener Kryptowährungen bestehen. Klassisches Delegieren oder Validieren kann darunter fallen. Auch die technische Abwicklung über einen Dienstleister ist möglich, solange das wirtschaftliche Eigentum an den eingesetzten Einheiten nicht auf einen Dritten übergeht.

Erhält ein Nutzer für dieses qualifizierende Staking neue Einheiten, entsteht beim Zufluss keine laufende Einkunft. Für die später erhaltenen Reward-Einheiten werden Anschaffungskosten von null angesetzt. Eine vom Anbieter einbehaltene Servicegebühr mindert diesen Nullwert nicht weiter und wird in diesem Sonderfall steuerlich nicht noch einmal als eigener Verlust angesetzt.

Wird ein Produkt dagegen nur werblich als „Staking“ bezeichnet, obwohl der Kunde seine Coins einem Unternehmen zur freien Nutzung überlässt und dafür eine feste oder variable Verzinsung erhält, spricht der wirtschaftliche Gehalt eher für Lending. Auch ein Liquid-Staking-Token kann neue, übertragbare Rechte verkörpern. Dann ist zu prüfen, ob die Einlage bereits einen Tausch oder eine sonstige Realisierung auslöst. Eine pauschale Behandlung aller Plattform-Rewards als steuerfreies Staking wäre falsch.

Airdrops, Bounties und Hard Forks

Ein Airdrop im Sinn des § 27b EStG führt beim Erhalt nicht zu laufenden Einkünften aus Kryptowährungen. Dasselbe gilt für Bounties, wenn die erbrachte Leistung nur von untergeordneter Bedeutung ist, und für Einheiten aus einer Abspaltung der Blockchain. Für diese Einheiten sieht § 27a EStG Anschaffungskosten von null vor. Beim späteren Verkauf ist deshalb grundsätzlich der gesamte Erlös – abzüglich unmittelbar zuordenbarer Veräußerungskosten – Ausgangspunkt der Ergebnisermittlung.

Nicht jede Token-Gutschrift ist automatisch ein begünstigter Airdrop. Eine Vergütung für umfangreiche Werbung, Beratung, Entwicklung oder andere wirtschaftlich relevante Leistungen kann normale Betriebseinnahme oder eine andere Einkunft sein. Unverkäufliche Spam-Token ohne beherrschbaren Marktwert sollten nicht erfunden bewertet werden; Wallet-Adresse, Token-Vertrag, Verfügbarkeit und späterer Abgang bleiben dennoch als Nachweis erhalten.

Krypto-Lending: Steuer beim verfügbaren Zufluss

§ 27b EStG nennt Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen ausdrücklich als laufende Einkünfte. Dazu zählen typische Earn-, Kredit- und Lending-Produkte, wenn der Anbieter oder ein Darlehensnehmer die Kryptowerte nutzen darf und der Anleger dafür Zinsen oder zusätzliche Token erhält. Maßgeblich ist nicht, ob die App „interest“, „reward“ oder „staking“ anzeigt.

Der Zufluss setzt voraus, dass der Anleger über die Vergütung verfügen kann. Eine bloße, noch gesperrte oder nicht durchsetzbare Anzeige ist deshalb nicht zwingend bereits ein Zufluss. Sobald die Token gutgeschrieben, abhebbar oder sonst wirtschaftlich verfügbar sind, ist ihr EUR-Wert zu dokumentieren. Dieser Wert wird zugleich zur Anschaffungsbasis für die spätere Veräußerung, damit derselbe Betrag nicht doppelt besteuert wird.

Beispiel: Eine Lending-Plattform schreibt 100 USDC gut, die sofort abgezogen werden können. Der EUR-Wert beim Zufluss ist laufende Einkunft. Werden die 100 USDC später für einen höheren EUR-Wert verkauft, wird nur die zusätzliche Wertveränderung seit dem Zufluss als Realisierungsergebnis erfasst.

DeFi und Liquidity Pools: Rechte statt Labels prüfen

Bei DeFi-Protokollen ist zu klären, ob wirtschaftliches Eigentum übertragen wird, welcher Anspruch als Gegenleistung entsteht und wann Rewards tatsächlich verfügbar sind. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist im österreichischen Neuregelungsregime grundsätzlich keine Realisierung; die Anschaffungskosten werden fortgeführt. Diese Regel lässt sich aber nicht blind auf jeden LP-Token, Vault-Anteil oder schuldrechtlichen Anspruch übertragen.

Wer ETH und USDC in einen Pool einbringt, kann einen eigenständigen LP-Token oder eine NFT-Position erhalten. Der Ausstieg liefert möglicherweise andere Mengen zurück. Gebühren können im Poolwert anwachsen oder separat claimbar sein. Ein belastbarer Report verknüpft Einlage, Positionstoken, Gebühren, Incentives und Rückzahlung, statt interne Router-Transfers als mehrere Verkäufe zu zählen. Der österreichische DeFi-Leitfaden behandelt diese Ereigniskette ausführlicher.

Verkauf und Krypto-zu-Krypto-Tausch

Für nach dem 28. Februar 2021 angeschafftes Neuvermögen gilt das besondere Kryptoregime. Die Veräußerung gegen Euro, Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich eine Realisierung. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere löst nach § 27b Abs. § 3 EStG dagegen grundsätzlich keine Realisierung aus; die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung werden auf die erhaltene Kryptowährung übertragen, und damit zusammenhängende Aufwendungen bleiben steuerlich außer Ansatz.

Altvermögen, betriebliche Bestände und Token mit zusätzlichen Rechtspositionen können anders zu behandeln sein. Für qualifizierende Staking-Rewards, Airdrops, geringfügige Bounties und Hard-Fork-Einheiten entstehen unabhängig davon Anschaffungskosten von null. Ein Report muss daher das Herkunftsereignis jeder Einheit kennen und darf nicht einfach den Marktwert beim Erhalt als Kostenbasis einsetzen.

E1kv: Welche Kennzahlen sind relevant?

Die frühere Aussage, Staking und Lending gehörten grundsätzlich nicht in die E1kv, war falsch. Das amtliche Formular E1kv für 2025 enthält eigene Kennzahlen für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie realisierte Wertsteigerungen. Die genaue Formularversion ist immer für das jeweilige Steuerjahr zu prüfen.

E1kv 2025InhaltTypische Anwendung
Kennzahl 171 / 172Inländische / ausländische laufende Einkünfte aus KryptowährungenLending und andere beim Zufluss steuerpflichtige Kryptovergütungen
Kennzahl 173 / 174Inländische / ausländische realisierte WertsteigerungenVerkäufe einschließlich Nullkosten-Einheiten
Kennzahl 175 / 176Inländische / ausländische VerlusteVerrechenbare Kryptoverluste nach den gesetzlichen Grenzen

Ob „inländisch“ oder „ausländisch“ maßgeblich ist und ob bereits KESt einbehalten wurde, hängt vom Anbieter und der Abwicklung ab. Ein österreichischer KESt-Abzug darf im Report nicht zusätzlich als unbesteuerte Auslandsposition erscheinen. Bei ausländischen Börsen ist regelmäßig kein österreichischer Steuerabzug erfolgt. Der Bitpanda-Steuerreport-Leitfaden erklärt die Anbieterabstimmung; die Verlustübersicht für Österreich beschreibt die Verrechnungsgrenzen.

So entsteht ein prüfbarer Österreich-Report

  1. Alle Börsen, Wallets, Validatoren und Protokolle vollständig importieren.
  2. Eigenüberträge erkennen und Anschaffungshistorie fortführen.
  3. Qualifizierendes Staking von wirtschaftlichem Lending trennen.
  4. Zuflusszeitpunkt und EUR-Kurs für laufende Vergütungen belegen.
  5. Null-Anschaffungskosten für begünstigte Zugänge fortführen.
  6. Krypto-zu-Krypto-Tausch ohne Realisierung, aber mit übertragener Basis abbilden.
  7. Inländischen KESt-Abzug und ausländische Beträge getrennt abstimmen.
  8. Unklare DeFi-Rechte sichtbar als Prüfposition stehen lassen.

CoinTaxReporting kann die Transaktionsdaten und E1kv-Arbeitswerte strukturieren. Die abschließende Erklärung muss dennoch zur tatsächlichen Vertragslage, zum Privat- oder Betriebsvermögen und zu bereits einbehaltener KESt passen. Eine allgemeine Österreich-Checkliste hilft bei der Jahresabstimmung.

Häufige Fragen

Werden österreichische Staking-Rewards beim Erhalt besteuert?

Qualifizierendes Staking nach § 27b EStG führt beim Erhalt nicht zu laufenden Einkünften. Die Reward-Einheiten haben Anschaffungskosten von null und werden grundsätzlich bei der späteren Realisierung besteuert. Ein bloß „Staking“ genanntes Lending-Produkt fällt nicht automatisch unter diese Ausnahme.

Sind Airdrops in Österreich immer sofort steuerpflichtig?

Nein. Ein Airdrop im Sinn der gesetzlichen Ausnahme ist beim Erhalt keine laufende Einkunft. Die spätere Veräußerung wird mit Anschaffungskosten null ermittelt. Umfangreiche Gegenleistungen oder betriebliche Aktivitäten müssen separat beurteilt werden.

Gilt für Lending eine 440-Euro-Freigrenze?

Nein. Die pauschale Anwendung der 440-Euro-Freigrenze für sonstige Einkünfte auf Lending im Kryptoregime ist falsch. Typische Lending-Vergütungen sind laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz.

Ist ein Tausch von BTC gegen ETH in Österreich steuerpflichtig?

Im Neuregelungsregime gilt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere grundsätzlich nicht als Realisierung. Die Anschaffungskosten werden auf die erhaltene Kryptowährung übertragen. Altvermögen und Token mit zusätzlichen Rechten benötigen eine gesonderte Prüfung.

Welche E1kv-Kennzahlen gelten für Krypto?

Im Formular E1kv 2025 betreffen 171/172 laufende Kryptoeinkünfte, 173/174 realisierte Wertsteigerungen und 175/176 Verluste. Für andere Steuerjahre ist stets die aktuelle amtliche Formularversion zu verwenden.

Amtliche Quellen

Quellenstand: 2. September 2026. Der Beitrag behandelt typische Privatfälle und ersetzt keine Einzelfallberatung für Betriebsvermögen, Validatorunternehmen oder ungeklärte DeFi-Verträge.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle Steuerberatung wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.

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