DeFi-Steuern 2026: Vorgänge statt Protokollnamen beurteilen
Für DeFi gibt es in Deutschland keine pauschale Steuerkategorie. Ein Swap, passives Staking, Lending, ein Liquidity-Pool-Eintritt und ein bloßes Wallet-Snapshot können technisch im selben Protokoll erscheinen, steuerlich aber völlig verschieden sein. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 regelt unter anderem Staking und Lending; Liquidity Mining und NFTs sind ausdrücklich noch nicht Gegenstand dieses Schreibens. Deshalb muss ein belastbarer Report jeden wirtschaftlichen Vorgang einzeln dokumentieren und offene Punkte sichtbar lassen.
Kurzantwort: DeFi ist kein einzelner Steuertatbestand
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Jetzt vorbereiten →Das deutsche Einkommensteuerrecht besteuert nicht den Produktnamen „DeFi“, sondern konkrete Vorgänge. Bei Privatvermögen kann die Veräußerung eines Currency- oder Payment-Tokens innerhalb eines Jahres unter § 23 EStG fallen. Dazu gehören nicht nur Verkäufe gegen Euro, sondern grundsätzlich auch Tauschgeschäfte gegen andere Token oder Waren. Nach Ablauf von mehr als einem Jahr fällt der private Veräußerungsgewinn bei diesen Token regelmäßig nicht mehr unter § 23 EStG. Die frühere Verlängerung auf zehn Jahre gilt nach der aktuellen Verwaltungsauffassung für Currency- und Payment-Token nicht.
Davon getrennt sind laufende Erträge. Passives Staking und Lending können nach dem BMF-Schreiben sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer § 3 EStG erzeugen. Mining oder aktive Blockerstellung können je nach Organisation gewerbliche Einkünfte sein. Security Token, betriebliche Bestände und Derivate folgen wiederum eigenen Regeln. Ein einziger Sammelposten „DeFi-Ertrag“ wäre daher fachlich zu ungenau.
| Technischer Vorgang | Mögliche Steuerfrage | Erforderliche Belege |
|---|---|---|
| DEX-Swap | Veräußerung des abgegebenen und Anschaffung des erhaltenen Tokens | Zeitpunkt, Mengen, EUR-Marktwerte, Gebühren |
| Passives Staking | laufender Zufluss; späterer Verkauf separat | Verfügbarkeit, Tokenmenge und EUR-Wert |
| Lending | Vergütung und mögliche Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht | Vertrag, Anspruchstoken, Rückzahlung, Rewards |
| LP-Eintritt | offene Einordnung: Tausch, Übertragung oder fortbestehender Anteil | Poolvertrag, LP-Token, beide Einlagen, Marktwerte |
| Position Snapshot | meist Dokumentation, nicht automatisch steuerbarer Vorgang | Bestand, Protokoll und Bezug zu echten Transaktionen |
DEX-Swaps: Kein Euro-Zufluss nötig
Wer ETH gegen USDC tauscht, veräußert ETH und erwirbt USDC. Für die abgegebenen ETH werden Veräußerungspreis, Anschaffungskosten und Haltedauer ermittelt. Der gemeine Wert der erhaltenen USDC in Euro ist regelmäßig Ausgangspunkt für Erlös und neue Anschaffungskosten. Das gilt auch dann, wenn das Protokoll den Vorgang in mehrere Router-, Bridge- oder Wrap-Schritte zerlegt.
Eine rein technische Bewegung zwischen eigenen Adressen ist dagegen keine Veräußerung. Entscheidend ist, ob wirtschaftliches Eigentum oder ein eigenständiger Anspruch übergeht. Bei Wrapped Token, Receipt Token und Bridges darf die Software deshalb nicht nur auf unterschiedliche Symbole schauen. Sie muss Vertrag, Einlösbarkeit und wirtschaftliche Identität berücksichtigen oder den Vorgang als prüfbedürftig markieren.
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro für den Gesamtgewinn aus allen Geschäften nach § 23 EStG. Das ist kein Freibetrag: Wird die Grenze erreicht, ist nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Verluste aus §-23-Geschäften dürfen nicht beliebig mit Lohn, Staking-Erträgen oder Kapitalerträgen verrechnet werden; sie bleiben in ihrem gesetzlichen Verlustkreis.
Staking und Lending: Zufluss und spätere Veräußerung trennen
Beim passiven Staking stellt der Anleger Token zur Verfügung, ohne selbst Blockerstellung als organisierte Tätigkeit zu betreiben. Die erhaltene Vergütung kann bei Zufluss zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nummer § 3 EStG führen. Maßgeblich ist der Euro-Marktwert, wenn der Nutzer wirtschaftlich über die Token verfügen kann. Dieser Wert bildet zugleich die Anschaffungskosten für einen späteren Verkauf der Rewards. Einzelheiten zeigt der Leitfaden zu Staking-Steuern in Deutschland.
Beim Lending ist neben der laufenden Vergütung zu prüfen, ob der Nutzer seine Token wirtschaftlich überträgt und nur einen Rückzahlungsanspruch erhält. Der Protokollname „Lending“ beantwortet diese Frage nicht. Ein verzinslicher Anspruchstoken, ein zentraler Darlehensvertrag und eine bloße Besicherung können unterschiedliche Folgen haben. Deshalb müssen Einlage, Anspruch, Zinsgutschrift und Rückzahlung als getrennte Ereignisse erhalten bleiben.
Die Freigrenze des § 22 Nummer § 3 EStG beträgt weniger als 256 Euro für die dort erfassten Einkünfte insgesamt. Auch dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Ob ein bestimmtes Staking- oder Lending-Modell tatsächlich unter diese Vorschrift fällt, muss anhand des Vertrags und einer möglichen gewerblichen Tätigkeit geprüft werden.
Liquidity Pools und Yield Farming: BMF lässt die Kernfrage offen
Das BMF erklärt ausdrücklich, dass Liquidity Mining noch nicht Gegenstand seines Schreibens vom 6. März 2025 ist. Daraus folgt weder Steuerfreiheit noch automatisch ein steuerpflichtiger Tausch. Bei einem klassischen Pool gibt der Nutzer ein oder mehrere Assets an einen Smart Contract und erhält häufig einen LP-Token oder eine NFT-Position. Fachlich ist zu prüfen, ob dadurch wirtschaftlich andere Rechte erworben werden und die eingebrachten Token als veräußert gelten.
Eine vorsichtige Dokumentation berechnet daher ein mögliches Veräußerungsergebnis beim Eintritt, führt aber die rechtliche Einordnung als Annahme oder Prüfposition aus. Beim Austritt werden LP-Token beziehungsweise Positionsrechte und die zurückerhaltenen Assets erneut bewertet. „Impermanent Loss“ ist nur ein wirtschaftlicher Vergleich zur bloßen Haltedauer und keine eigenständige gesetzliche Verlustart. Ein steuerlicher Verlust entsteht erst aus einem rechtlich relevanten, realisierten Vorgang.
Zusätzliche Incentive-Token können bei tatsächlicher Zuteilung laufende Einkünfte sein. Im Poolwert lediglich aufgelaufene, noch nicht beanspruchbare Gebühren dürfen dagegen nicht ohne Prüfung als Zufluss erfunden werden. Auch Gas Fees sind differenziert zu behandeln: Sie können Anschaffungs- oder Veräußerungsnebenkosten sein; wird die Gebühr mit einem Token bezahlt, kann dessen Hingabe zusätzlich eine Veräußerung darstellen.
So baut man einen prüfbaren DeFi-Steuerreport
- Wallet-, Börsen- und Protokolldaten vollständig und chronologisch zusammenführen.
- Eigene Transfers, Approvals und Snapshots von wirtschaftlichen Übertragungen trennen.
- Für jeden Swap beide Token, Mengen, Zeitpunkt, EUR-Wert und Gebühren speichern.
- Staking- und Lending-Rewards erst beim belegten Zufluss bewerten.
- LP-Ein- und Austritte nicht saldieren; erhaltene Anspruchsrechte separat fortführen.
- Offene Vertragsfragen sichtbar kennzeichnen, statt einen sicheren Steuertatbestand vorzutäuschen.
- Bestände grundsätzlich walletbezogen abstimmen und die verwendete Zuordnungsmethode dokumentieren.
Das BMF verlangt bei Steuerreports nachvollziehbare Rohdaten, Wallet-Zuordnung, Kursquellen und Berechnungsschritte. Ein PDF ohne vollständige Transaktionshistorie ersetzt keine Belege. Unser Leitfaden zur Bestandszuordnung, die Übersicht zu Staking-Steuern und der Beitrag zur Verlustverrechnung vertiefen diese drei Bereiche.
Häufige Fragen
Ist jeder Liquidity-Pool-Eintritt steuerpflichtig?
Nein, eine pauschale amtliche Regel gibt es nicht. Vertrag, wirtschaftliche Verfügungsmacht und der erhaltene LP-Token oder Anspruch müssen geprüft werden.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nach der aktuellen BMF-Auffassung gilt diese Verlängerung für Currency- und Payment-Token nicht.
Ist ein Krypto-zu-Krypto-Swap steuerneutral?
Nein. Im Privatvermögen kann der Tausch innerhalb der Jahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft sein.
Kann Impermanent Loss sofort abgezogen werden?
Nicht als eigenständige Kategorie. Maßgeblich ist ein realisierter und rechtlich einzuordnender Vorgang.
Sind Position Snapshots steuerpflichtig?
Ein reiner Informationsbestand ist kein Verkauf. Er darf aber zur Abstimmung mit den tatsächlichen Ein- und Austritten verwendet werden.
Amtliche Quellen
- BMF: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, 6. März 2025
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch: BMF-Schreiben zu Kryptowerten
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
- § 22 EStG: Sonstige Einkünfte
Inhaltlich geprüft am 1. September 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung; offene DeFi-Vertragsfragen müssen im Einzelfall beurteilt werden.
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