Bitcoin-Steuer 2026 berechnen: Rechenweg mit acht Beispielen
Für private Currency- und Payment-Token beginnt die Berechnung nicht mit einem pauschalen Steuersatz, sondern mit vier Fragen: Welcher Bestand wurde veräußert, wie lange wurde er gehalten, wie hoch sind Erlös und zurechenbare Kosten und liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 Euro? Die folgenden Beispiele setzen das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 praktisch um.
Grundformel für private Bitcoin-Veräußerungen
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Jetzt vorbereiten →Für im Privatvermögen gehaltene Currency- oder Payment-Token lautet der technische Rechenweg:
Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös − Anschaffungskosten − veräußerungsbezogene Werbungskosten
Vor der Formel muss feststehen, welche Einheit verkauft wurde und ob zwischen ihrer Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nur dann fällt der Vorgang grundsätzlich unter § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer § 2 EStG. Nach mehr als einem Jahr liegt bei diesen privaten Token regelmäßig kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.
Der persönliche Einkommensteuersatz wird nicht pro Trade in der Börse festgelegt. Der steuerpflichtige Jahresgewinn fließt zusammen mit den übrigen Einkünften in die Veranlagung ein. Eine Multiplikation mit dem Grenzsteuersatz ist nur eine grobe Rücklagenrechnung, kein Steuerbescheid.
Beispiel 1: Bitcoin innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkaufen
Anna kauft 0,5 BTC am 10. Januar für 15.000 Euro. Die dem Erwerb zurechenbare Handelsgebühr beträgt 75 Euro. Am 1. September verkauft sie die 0,5 BTC für 22.500 Euro und zahlt 100 Euro Verkaufsgebühr.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Veräußerungserlös | 22.500 Euro |
| Anschaffungskosten einschließlich Kaufgebühr | −15.075 Euro |
| Verkaufsgebühr | −100 Euro |
| Gewinn | 7.325 Euro |
Die Jahresfrist ist nicht überschritten. Der Gewinn gehört grundsätzlich zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Bei einem nur beispielhaft angenommenen Grenzsteuersatz von 35 % ergäbe 7.325 × 35 % eine Rücklage von 2.563,75 Euro. Der tatsächliche Mehrbetrag hängt aber vom gesamten zu versteuernden Einkommen, möglichen Verlusten, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab.
Beispiel 2: Verkauf nach mehr als einem Jahr
Ben kauft 1 BTC am 5. Februar 2024 und verkauft ihn am 6. Februar 2025 mit 20.000 Euro Gewinn. Bei einem privaten Currency- oder Payment-Token ist die Jahresfrist überschritten; dieser Gewinn ist regelmäßig nicht nach § 23 steuerbar. Er wird nicht deshalb steuerpflichtig, weil er besonders hoch ist.
Entscheidend sind die präzisen Handelszeitpunkte. Bei einer zentralen Börse stellt das BMF auf die dort aufgezeichneten Ausführungszeitpunkte ab. Bei einem direkten oder dezentralen Vorgang können grundsätzlich die Wallet-Zeitpunkte als Vereinfachung dienen. Ein bloßer Transfer zwischen eigenen Wallets ist keine Veräußerung, wenn das wirtschaftliche Eigentum unverändert bleibt.
Die alte Behauptung einer Verlängerung auf zehn Jahre durch passives Staking gilt für Currency- und Payment-Token nach dem BMF-Schreiben nicht. Der erhaltene Staking-Ertrag und die spätere Veräußerung der Reward-Token sind dennoch zwei getrennt zu prüfende Vorgänge.
Beispiel 3: 999 Euro oder 1.000 Euro Jahresgewinn
§ 23 Absatz 3 Satz § 5 EStG verwendet eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Maßgeblich ist die Summe der Gewinne aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres, nicht nur Bitcoin.
| Gesamtgewinn im Jahr | Folge |
|---|---|
| 999 Euro | Unter der Freigrenze; Gewinne bleiben steuerfrei |
| 1.000 Euro | Freigrenze erreicht; nicht nur der übersteigende Euro ist steuerpflichtig |
| 1.400 Euro Gewinn und 500 Euro verrechenbarer Verlust | 900 Euro Saldo; konkrete Verlustverrechnung und Jahreszuordnung prüfen |
Die Grenze darf nicht mit der 256-Euro-Grenze für sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer § 3 EStG vermischt werden. Staking, Lending oder eine vergütete Leistung können in diesem anderen Einkunftstatbestand liegen.
Beispiel 4: BTC gegen ETH tauschen
Clara kauft 0,1 BTC für 3.000 Euro. Fünf Monate später tauscht sie die 0,1 BTC gegen 2 ETH. Im Tauschzeitpunkt sind die erhaltenen 2 ETH 4.200 Euro wert; die zurechenbare Gebühr beträgt 20 Euro.
- BTC-Veräußerungserlös: 4.200 Euro
- abzüglich BTC-Anschaffungskosten: 3.000 Euro
- abzüglich Tauschgebühr: 20 Euro
- BTC-Gewinn: 1.180 Euro
- neue Anschaffungskosten der 2 ETH: nach dem BMF-Ausgangspunkt der Marktkurs der hingegebenen BTC, zuzüglich zurechenbarer Anschaffungsnebenkosten
Der Tausch ist nicht erst bei einer späteren Auszahlung in Euro steuerlich relevant. Für die erhaltenen ETH beginnt eine neue Jahresfrist. Auch ein Tausch in einen Stablecoin ist grundsätzlich eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsguts.
Beispiel 5: Teilverkauf und FIFO je Wallet
David hält in Wallet A 0,4 BTC aus einem Kauf zu 8.000 Euro und später 0,6 BTC aus einem Kauf zu 18.000 Euro. Er verkauft aus Wallet A 0,5 BTC. Kann er die konkret veräußerten Einheiten nicht einzeln nachweisen und nutzt die FIFO-Vereinfachung, werden zuerst die 0,4 BTC des älteren Zugangs und danach 0,1 BTC des jüngeren Zugangs verbraucht.
Die BMF-Verwaltung verlangt eine walletbezogene Betrachtung. Ein alter Bestand auf Wallet B darf nicht ohne Weiteres global mit einem Verkauf aus Wallet A verrechnet werden. Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode für die jeweilige Handelsbezeichnung bis zur vollständigen Veräußerung dieses Bestands beizubehalten. Nach vollständigem Abverkauf und späterem Neuerwerb kann neu gewählt werden.
Das BMF stellt die Einzelbetrachtung an den Anfang. Wenn eine Software eine konkrete Einheit anhand belastbarer Transaktionsketten zuordnet, sollte diese Dokumentation erhalten bleiben. FIFO ist eine Vereinfachung, kein Freibrief für eine nachträgliche globale Steueroptimierung.
Beispiel 6: Gebühren in Euro und in Krypto
Erwerbsnebenkosten erhöhen grundsätzlich die Anschaffungskosten; Kosten der Veräußerung mindern den Veräußerungsgewinn. Wird eine Netzwerk- oder Handelsgebühr in einem anderen Token bezahlt, kann die Hingabe dieses Gebühren-Tokens selbst eine Veräußerung darstellen. Deshalb braucht der Report nicht nur einen Euro-Gebührenbetrag, sondern auch Gebühren-Asset, Menge, Zeitpunkt und Wert.
Beispiel: Eine ETH-Veräußerung erzielt 5.000 Euro. Die ursprünglichen Anschaffungskosten einschließlich Kaufgebühr betragen 3.020 Euro; die Verkaufsgebühr beträgt 30 Euro. Der Gewinn ist 1.950 Euro. Wird die 30-Euro-Gebühr stattdessen in einem separat angeschafften Plattform-Token bezahlt, ist zusätzlich dessen steuerliche Historie zu prüfen.
Beispiel 7: Kurzfristiger Bitcoin-Verlust
Eva erzielt aus einem steuerbaren Bitcoin-Verkauf 4.000 Euro Gewinn und aus einem anderen privaten Token-Verkauf innerhalb der Jahresfrist 6.500 Euro Verlust. Innerhalb des §-23-Verlustkreises ergibt sich für das Beispiel ein Saldo von −2.500 Euro. Dieser Verlust ist nicht frei mit Arbeitslohn, Vermietung oder Kapitalerträgen verrechenbar.
Nicht ausgeglichene Verluste können nach den gesetzlichen Regeln zurück- oder vorgetragen und nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Verluste aus Verkäufen außerhalb der Jahresfrist sind spiegelbildlich grundsätzlich nicht steuerbar und daher nicht abzugsfähig. Mehr dazu erklärt der Leitfaden zur Krypto-Verlustverrechnung.
Beispiel 8: Staking-Reward und späterer Verkauf
Felix erhält aus passivem Plattform-Staking 100 Token. Beim maßgeblichen Zugang sind sie 300 Euro wert. Das BMF ordnet passives Staking im Privatvermögen regelmäßig § 22 Nummer § 3 EStG zu. Der Zugangswert ist daher als Einnahme zu prüfen. Aus Vereinfachungsgründen kann unterjährig der Zeitpunkt der Wallet-Einbuchung beziehungsweise des Claimings verwendet werden; noch nicht geclaimte Werte sind spätestens zum Jahresende zu berücksichtigen.
Verkauft Felix die 100 Reward-Token später für 450 Euro, folgt eine zweite Berechnung. Die 300 Euro Zugangswert bilden grundsätzlich die Anschaffungskosten; bei Verkauf innerhalb eines Jahres entsteht vor Gebühren ein §-23-Gewinn von 150 Euro. Der Reward wird also nicht doppelt mit demselben Betrag besteuert: zuerst 300 Euro Einnahme, später nur die zusätzliche Wertänderung von 150 Euro.
Die 256-Euro-Grenze des § 22 Nummer 3 bezieht sich auf die Einkünfte aus allen Leistungen dieses Tatbestands im Kalenderjahr. Gewerbliches Mining, eigene Validator-Tätigkeit oder betriebliche Bestände folgen anderen Regeln.
So muss ein prüfbarer Steuerreport rechnen
- Alle Börsen, Wallets, Unterkonten und Jahre vollständig importieren.
- Eigentransfers paaren, ohne Anschaffungsdatum und Kosten zu verlieren.
- Pro Wallet und Token die konkrete Einheit oder konsistente Methode dokumentieren.
- Jeden Verkauf, Tausch und jede Zahlung als möglichen Abgang prüfen.
- Erlös, Anschaffungskosten, Gebühren, Haltefrist und Ergebnis einzeln ausweisen.
- Staking, Lending, Mining, Airdrops, Derivate und betriebliche Vorgänge getrennt klassifizieren.
- Fehlende Anschaffungskosten nicht als bestätigte Null behandeln, sondern sichtbar zur Prüfung stellen.
- Jahressummen mit der Anlage SO und den übrigen Einkunftsarten abstimmen.
Das BMF betont, dass die Plausibilität eines Steuerreports von den zugrunde gelegten Daten und kenntlich gemachten Korrekturen abhängt. Eine Softwareausgabe ist keine amtliche Steuerbescheinigung. Der Deutschland-Leitfaden erklärt die Kategorien; ein Musterreport zeigt die Belegstruktur.
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Bitcoin-Gewinn?
Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten einschließlich zurechenbarer Erwerbsgebühren minus Veräußerungskosten. Danach werden Haltefrist, Bestandszuordnung und Jahressaldo geprüft.
Ist der Bitcoin-Steuersatz immer 25 Prozent?
Nein. Private Veräußerungsgewinne nach § 23 fließen grundsätzlich in den persönlichen Einkommensteuertarif ein. Die Abgeltungsteuer ist dafür nicht der pauschale Standard.
Sind genau 1.000 Euro Krypto-Gewinn steuerfrei?
Nein. Das Gesetz verlangt einen Gesamtgewinn von weniger als 1.000 Euro. Bei genau 1.000 Euro ist die Freigrenze erreicht.
Ist ein BTC-zu-ETH-Tausch steuerpflichtig?
Er ist eine Veräußerung der BTC und eine neue Anschaffung der ETH. Steuer hängt insbesondere von BTC-Haltefrist und Ergebnis ab.
Gilt FIFO über alle Börsen und Wallets?
Das BMF verlangt eine walletbezogene Betrachtung. Eine globale Zusammenfassung aller Bestände ist daher nicht automatisch richtig.
Verlängert Staking die Bitcoin-Haltefrist auf zehn Jahre?
Für Currency- und Payment-Token wendet das BMF die Zehnjahresverlängerung nicht an. Reward-Einkünfte und spätere Veräußerungen bleiben getrennt zu prüfen.
Darf fehlende Basis mit null Euro berechnet werden?
Eine technische Null ist keine bestätigte Steuerbasis. Fehlende Anschaffungsdaten müssen rekonstruiert oder als offener Prüfpunkt ausgewiesen werden.
Amtliche Quellen
- BMF: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, 6. März 2025
- Einkommensteuergesetz § 23: private Veräußerungsgeschäfte
- Einkommensteuergesetz § 22: sonstige Einkünfte
- Bundesfinanzhof IX R 3/22: Kryptowährungen als andere Wirtschaftsgüter
Rechts- und Quellenstand: 1. September 2026. Die Beispiele sind vereinfachte Lernfälle und keine individuelle Steuerberechnung.
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