CARF 2026: Was Krypto-Anleger über Meldungen und DAC8 wissen müssen
CARF ist kein weltweit am selben Tag automatisch geltendes Steuergesetz. Es ist der OECD-Meldestandard, den Staaten durch nationales Recht und Austauschvereinbarungen umsetzen. In der EU konkretisiert DAC8 die Pflichten; Deutschland hat sie mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz umgesetzt. Für deutsche Anbieter ist 2026 der erste Meldezeitraum, die erste Jahresmeldung ist grundsätzlich bis 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Kurzantwort: Was ändert sich 2026?
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Jetzt vorbereiten →Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen erfasste Kryptowerte-Anbieter nach den jeweils anwendbaren nationalen Regeln Nutzer identifizieren und meldepflichtige Transaktionen erfassen. Die Informationen werden zunächst an die zuständige Steuerbehörde des Meldestaates übermittelt und anschließend im Rahmen aktivierter Beziehungen an die Ansässigkeitsstaaten der Nutzer ausgetauscht.
Für Deutschland regelt das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) die Pflichten. Es wurde am 22. Dezember 2025 ausgefertigt und gilt für die Pflichten der Abschnitte 2 bis 5 erstmals für das Kalenderjahr 2026. Anbieter melden grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern.
Drei Aussagen der alten Fassung waren falsch:
- CARF gilt nicht seit 1. Januar 2026 automatisch und identisch in mehr als 100 Staaten; Staaten starten je nach Umsetzung und Verpflichtung 2027, 2028 oder 2029 mit dem Austausch.
- DAC8 lief nicht bereits seit 2024 als Krypto-Transaktionsmeldung. Die Richtlinie wurde 2023 beschlossen, die kryptobezogenen Meldepflichten sind von den Mitgliedstaaten ab 2026 anzuwenden.
- Gemeldet wird nicht zwingend eine lückenlose, steuerfertige Einzeltransaktionshistorie mit Gewinn. Das deutsche Gesetz verlangt überwiegend aggregierte Bruttobeträge, Marktwerte, Einheiten und Transaktionszahlen je Kryptowert und Transaktionsart.
CARF, DAC8 und KStTG unterscheiden
| Ebene | Funktion | Rechtswirkung |
|---|---|---|
| CARF | OECD/G20-Standard für Sorgfalt, Meldedaten und jährlichen automatischen Austausch | Muss national umgesetzt und durch Austauschbeziehungen aktiviert werden |
| CARF-MCAA | Mehrseitige Behördenvereinbarung für den grenzüberschreitenden Austausch | Ermöglicht Austausch zwischen teilnehmenden zuständigen Behörden nach Notifikationen |
| DAC8 | EU-Richtlinie 2023/2226, die den EU-Amtshilferahmen um Kryptowerte erweitert | Von EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen |
| KStTG | Deutsches Gesetz über Anbieterpflichten, Meldungen und Austausch bei Kryptowerte-Dienstleistungen | Unmittelbare deutsche Pflichten, erstmals für den Meldezeitraum 2026 |
CARF und DAC8 sind eng abgestimmt, aber nicht austauschbar. Ein Staat kann CARF außerhalb der EU umsetzen; ein EU-Mitgliedstaat muss die DAC8-Vorgaben einhalten. Der Common Reporting Standard (CRS) bleibt daneben für Finanzkonten relevant und wurde ebenfalls erweitert, um Überschneidungen mit bestimmten digitalen Geldprodukten zu schließen.
Die OECD meldete Ende 2025 75 Jurisdiktionen mit CARF-Umsetzungszusagen; die ersten automatischen Austausche sollen 2027 beginnen. Die aktuelle OECD-Liste ist maßgeblich, weil neue Staaten hinzukommen und Startjahre unterschiedlich sein können. Eine pauschale Liste in einem Blogartikel veraltet schnell.
Welche Daten nach deutschem KStTG gemeldet werden
Die Meldung enthält Anbieter- und Nutzerdaten. Für natürliche Personen wird über die Selbstauskunft insbesondere die steuerliche Ansässigkeit bestimmt. Zu den Identifikationsdaten können Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und unter gesetzlichen Voraussetzungen der Geburtsort gehören. Bei Rechtsträgern können auch beherrschende Personen erfasst werden.
Für jede Art eines meldepflichtigen Kryptowerts verlangt § 11 KStTG unter anderem aggregierte Angaben:
- Erwerbe gegen Fiat-Währung: gezahlter Gesamtbruttobetrag, Einheiten und Anzahl der Transaktionen.
- Verkäufe gegen Fiat-Währung: erhaltener Gesamtbruttobetrag, Einheiten und Anzahl.
- Krypto-zu-Krypto-Erwerbe und -Verkäufe: aggregierter beizulegender Marktwert, Einheiten und Anzahl.
- Meldepflichtige Massenzahlungstransaktionen: aggregierter Marktwert, Einheiten und Anzahl.
- Sonstige Übertragungen an oder durch den Nutzer: aggregierter Marktwert, Einheiten, Anzahl und bekannte Übertragungsart.
- Übertragungen an Kryptoadressen, deren Zuordnung zu einem Anbieter oder Finanzinstitut unbekannt ist: aggregierter Marktwert und Einheiten.
Die Fiat-Währung beziehungsweise Bewertungswährung wird mitgemeldet. Bei Marktwerten schreibt das Gesetz eine durchgängig angewandte Umrechnung zum Zeitpunkt der jeweiligen Transaktion vor.
Wer melden muss – und wer nicht automatisch
Das deutsche KStTG erfasst Anbieter, die relevante Tauschgeschäfte für oder im Namen eines Nutzers bewirken. Dazu gehören Kryptowerte-Dienstleister im Sinne der MiCA-Begriffe und bestimmte Kryptowerte-Betreiber. Die deutsche Definition der Kryptowerte-Dienstleistungen nennt außerdem Staking und Lending.
Ob eine konkrete Gesellschaft von Binance, Coinbase, Kraken, Bybit oder einem anderen Markenverbund für einen deutschen Nutzer meldet, kann nicht allein aus dem Markennamen abgeleitet werden. Zu prüfen sind Vertragspartner, Niederlassung, Zulassung, angebotener Dienst, Meldestaat und gegebenenfalls eine qualifizierende Drittstaatenvereinbarung.
Eine reine Self-Custody-Wallet ohne Dienstleister wird nicht selbst zum meldenden Anbieter. Auch ein vollständig dezentraler Smart Contract ist nicht allein deshalb ein Reporting Crypto-Asset Service Provider. Ist jedoch ein Betreiber oder Intermediär vorhanden, der relevante Dienstleistungen geschäftsmäßig erbringt und Transaktionen für Nutzer bewirkt, kann eine Pflicht bestehen.
Ein Transfer an eine eigene unhosted Wallet kann im aggregierten Transferdatensatz des Anbieters erscheinen. Das macht den Transfer nicht steuerpflichtig. Umgekehrt kann ein on-chain Swap steuerpflichtig sein, obwohl kein meldepflichtiger Anbieter ihn vollständig erfasst. Meldeumfang und Steuerpflicht sind zwei verschiedene Prüfungen.
CARF- und DAC8-Zeitplan für deutsche Nutzer
- 24. Dezember 2025: Das deutsche KStTG tritt in Kraft.
- Kalenderjahr 2026: erster deutscher Meldezeitraum; erfasste Transaktionen und Nutzerdaten werden erhoben.
- Bis 1. Januar 2027: besondere Übergangsfrist für die Sorgfaltsprüfung von Geschäftsbeziehungen, die bereits bis 31. Dezember 2025 bestanden.
- Bis 31. Juli 2027: deutsche Anbieter müssen die Informationen für 2026 grundsätzlich an das BZSt melden.
- Ab 2027: erste internationale CARF-Austausche der entsprechend verpflichteten und technisch/rechtlich bereiten Jurisdiktionen.
- 2028/2029: weitere Staaten beginnen nach ihren jeweiligen Verpflichtungs- und Umsetzungsplänen.
Ein global einheitliches Datum wie „30. Juni 2027 melden alle Börsen weltweit“ existiert nicht. Nationale Fristen, zuständige Behörden und aktive Austauschbeziehungen entscheiden. Die OECD führt aktuelle Listen zu Umsetzungszusagen und Unterzeichnern.
CARF ändert weder Steuersatz noch Bewertungsmethode
CARF, DAC8 und KStTG sind Transparenz- und Verfahrensregeln. Sie entscheiden nicht, ob ein deutscher Spot-Verkauf nach mehr als einem Jahr steuerfrei ist, ob ein Perpetual ein Termingeschäft darstellt oder ob Staking privat oder gewerblich erfolgt. Dafür gelten weiterhin die materiellen deutschen Steuervorschriften.
Die Anbietermeldung darf deshalb nicht ungeprüft als Steuerreport importiert werden. Typische Unterschiede sind:
- Bruttoerlös statt Gewinn nach Anschaffungskosten.
- Kalenderjahr und Transaktionsaggregation statt deutscher steuerlicher Einzelfallberechnung.
- Keine vollständige Anschaffungshistorie für eingezahlte Coins.
- Transfer an eigene Wallet als gemeldete Übertragung, aber nicht als Verkauf.
- Krypto-zu-Krypto mit Marktwertangabe, jedoch ohne bestätigte deutsche Kostenbasis.
- Providerdaten zu Staking oder Lending ohne abschließende Einkunftsart.
Die Steuererklärung muss nicht zeilenidentisch mit einer aggregierten CARF-Meldung sein. Sie muss wirtschaftlich erklärbar und durch vollständige Aufzeichnungen belegbar sein.
So werden CARF-Daten mit einem Steuerreport abgestimmt
- Vertragspartner und alle Nutzerkonten je Anbieter dokumentieren.
- Steuerliche Ansässigkeit und Steuer-ID beim Anbieter prüfen und Änderungen zeitnah melden.
- Rohdaten für Trades, Einzahlungen, Auszahlungen, Staking und Lending archivieren.
- Eigene Wallet-Transfers über Asset, Menge, Zeit und Transaktionshash verbinden.
- Je Asset und Anbieter Bruttokäufe, Bruttoverkäufe, Krypto-Swaps und Transfers aggregieren.
- Diese Kontrollsummen dem steuerlichen Detailreport gegenüberstellen.
- Abweichungen erklären: Gebühren, interne Transfers, Subaccounts, API-Limits, Zeitzonen oder externe Kostenbasis.
- Fehlende Daten sichtbar lassen und beim Anbieter einen korrigierten Export anfordern.
Eine Abweichung ist nicht automatisch Steuerhinterziehung. Sie kann aus unterschiedlicher Aggregation, Währungsumrechnung oder fehlender Transferhistorie entstehen. Unerklärte große Unterschiede sind aber ein Anlass, die Daten vor Abgabe der Erklärung zu korrigieren.
Nach § 13 KStTG muss ein Anbieter den zu meldenden Nutzer vor der ersten Meldung darüber informieren, dass Daten erhoben und an das BZSt beziehungsweise andere Behörden weitergeleitet werden. Bewahren Sie diese Mitteilung zusammen mit den Jahresauszügen auf.
Praktische Vorbereitung für Anleger
- Keine Transaktionen löschen oder Börsenkonten schließen, bevor alle Rohdaten gesichert sind.
- Historische Anschaffungskosten für eingezahlte Bestände rekonstruieren.
- Exchange-, Wallet- und DeFi-Daten in einer einheitlichen Zeitzone und Währung normalisieren.
- Bruttomeldesummen und steuerliche Gewinne getrennt ausweisen.
- Selbstauskunft beim Anbieter wahrheitsgemäß und konsistent ausfüllen.
- Ungeklärte Altjahre nicht durch neue Umbuchungen verdecken, sondern fachlich berichtigen.
- Bei mehreren Ansässigkeiten, Gesellschaften oder beherrschenden Personen grenzüberschreitend beraten lassen.
Der DAC8-Leitfaden erklärt die EU-Ebene; der Deutschland-Steuerleitfaden behandelt die materiellen Steuerregeln. Fristen stehen im Krypto-Steuerkalender. Ein CoinTaxReporting-Steuerreport sollte CARF-Kontrollsummen nicht mit steuerpflichtigem Gewinn verwechseln.
Häufige Fragen
Ist CARF eine neue Krypto-Steuer?
Nein. CARF standardisiert Sorgfalt, Meldung und Austausch. Steuertatbestand, Einkunftsart und Steuersatz richten sich weiterhin nach nationalem Recht.
Werden seit 2026 alle Wallet-Transaktionen weltweit gemeldet?
Nein. Der Umfang hängt von meldepflichtigen Anbietern, nationaler Umsetzung und Austauschbeziehungen ab. Self-Custody-Wallets melden nicht selbst.
Meldet ein Anbieter meinen steuerlichen Gewinn?
Nicht zwingend. Das KStTG verlangt überwiegend aggregierte Bruttobeträge, Marktwerte, Einheiten und Transaktionszahlen. Die steuerliche Kostenbasis kann fehlen.
Wann wird 2026 in Deutschland erstmals gemeldet?
Deutsche Anbieter melden den Kalenderzeitraum 2026 grundsätzlich spätestens am 31. Juli 2027 an das BZSt.
Ist ein gemeldeter eigener Wallet-Transfer steuerpflichtig?
Nein, nicht allein wegen der Meldung. Bleibt das wirtschaftliche Eigentum unverändert, ist der Transfer regelmäßig kein Verkauf; er muss aber belegbar verbunden werden.
Gilt CARF nur in der EU?
Nein. CARF ist ein OECD/G20-Standard. DAC8 ist die EU-rechtliche Umsetzungsebene; andere Staaten setzen CARF nach eigenen Verfahren und Zeitplänen um.
Muss meine Steuererklärung exakt den CARF-Betrag zeigen?
Nicht als identische Zahl, weil Bruttomeldung und steuerlicher Gewinn verschieden sind. Die Differenz muss jedoch anhand vollständiger Daten nachvollziehbar sein.
Amtliche Quellen
- OECD: CARF-Standard, MCAA, FAQ und aktuelle Umsetzungslisten
- OECD: erste CARF-Austausche ab 2027
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2023/2226 – DAC8
- Gesetze im Internet: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz
- § 11 KStTG: zu meldende Informationen
- § 21 KStTG: erstmalige Anwendung für 2026
- BMF: deutsches Vertragsgesetz zur CARF-Behördenvereinbarung
Quellen geprüft am 1. September 2026. Umsetzungszusagen, Austauschbeziehungen und Anbieterstrukturen können sich ändern; die OECD- und Behördenlisten sind jeweils maßgeblich.
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