Veröffentlicht am 15. Februar 2025 · CoinTaxReporting

Staking Steuer Deutschland 2025 – Rewards und Zinsen korrekt versteuern

Staking klingt passiv – steuerlich ist es das nicht. Rewards, Zinsen, Airdrops: alles zählt als Einkommen bei Zufluss, egal ob man die Token danach sofort verkauft oder jahrelang hält. Und dann droht beim Verkauf noch eine zweite Steuerrunde. Hier ist der vollständige Überblick.

Staking-Rewards: Einkommen, nicht Kapitalgewinn

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In Deutschland gelten Staking-Rewards, Lending-Zinsen, Mining-Erträge und Airdrops als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. § 3 EStG. Nicht als Kapitalgewinn. Das Finanzamt bewertet sie zum Marktwert in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses.

Konkret: Wer am 01.03.2025 Staking-Rewards im Wert von 500 € gutgeschrieben bekommt, hat 500 € Einnahmen – egal ob er die Token danach sofort verkauft oder noch zwei Jahre hält.

Die 256-€-Freigrenze – Achtung, keine Freibetragsregelung

Sonstige Einkünfte bis 256 € pro Jahr bleiben steuerfrei (§ 22 Nr. 3 Satz § 2 EStG). Aber Vorsicht: Das ist eine Freigrenze. Wer 257 € erhält, muss den gesamten Betrag versteuern – nicht nur den einen Euro mehr. Diese Grenze gilt für alle sonstigen Einkünfte zusammen: Staking + Lending + Airdrops.

Wer also 150 € Staking-Rewards und 120 € Lending-Zinsen hat, ist bei 270 € – und zahlt auf alles Steuern.

Der Doppelschlag: Beim Verkauf nochmal Steuer

Wer erhaltene Staking-Rewards später verkauft, zahlt erneut – diesmal als privates Veräußerungsgeschäft (§ § 23 EStG):

CoinTaxReporting verknüpft Staking-Rewards automatisch mit späteren Verkäufen und berechnet Gewinn und Steuer korrekt.

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Airdrops: Meist steuerpflichtig

Airdrops gelten in der Regel als sonstige Einkünfte – zum Marktwert bei Erhalt. Wertlose Airdrops (Spam-Token ohne Marktpreis) haben minimal Auswirkung. CoinTaxReporting erfasst Airdrops automatisch und bewertet sie zum Tageskurs.

Praktisch: So dokumentiert man das

  1. Alle Staking-Rewards mit Datum und EUR-Wert dokumentieren
  2. Freigrenze von 256 € im Blick behalten – alle sonstigen Einkünfte zusammenrechnen
  3. Bei Überschreiten: Anlage SO ausfüllen (Zeile 8–12)
  4. Spätere Verkäufe der Rewards mit Einstandswert verknüpfen

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle Steuerberatung wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.