Krypto-Freigrenze von 1.000 Euro richtig berechnen
Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei genau 1.000 Euro oder mehr wird nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Außerdem zählt nicht nur Krypto, sondern der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Steuerpflichtigen.
Freigrenze statt Freibetrag: Der entscheidende Unterschied
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Jetzt vorbereiten →§ 23 Absatz 3 Satz § 5 EStG bestimmt, dass Gewinne steuerfrei bleiben, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 lag die Grenze bei 600 Euro. Die Anhebung auf 1.000 Euro gilt seit 2024.
„Weniger als“ ist wörtlich zu nehmen. Ein Gesamtgewinn von 999,99 Euro bleibt nach dieser Regel steuerfrei. Bei genau 1.000 Euro ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Dann wird grundsätzlich der gesamte steuerpflichtige Gesamtgewinn berücksichtigt, nicht nur ein Euro.
| Gesamtgewinn aus § 23 im Kalenderjahr | Wirkung der Freigrenze |
|---|---|
| 750 Euro | steuerfrei, sofern die Summe vollständig ermittelt wurde |
| 999,99 Euro | steuerfrei |
| 1.000 Euro | Freigrenze überschritten; Gesamtgewinn grundsätzlich steuerpflichtig |
| 1.200 Euro | 1.200 Euro grundsätzlich steuerpflichtig, nicht nur 200 Euro |
Die Freigrenze ist daher kein pauschaler Abzug im Steuerreport. Die Engine muss zunächst alle einschlägigen Gewinne und Verluste des Kalenderjahres ermitteln und darf erst danach den Gesamtgewinn mit 1.000 Euro vergleichen.
Wie der Krypto-Gewinn für § 23 berechnet wird
Für ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft ist der Gewinn grundsätzlich der Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten und zuordenbarer Werbungskosten. Bei Kryptowerten sind insbesondere Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungsgebühren nachvollziehbar zuzuordnen.
Beispiel: Eine Privatperson verkauft innerhalb der Jahresfrist BTC für 6.400 Euro. Die zugeordneten Anschaffungskosten einschließlich Kaufgebühr betragen 5.500 Euro; die Verkaufsgebühr beträgt 20 Euro. Der Gewinn beträgt 880 Euro. Gibt es keine weiteren privaten Veräußerungsgewinne, bleibt der Gesamtgewinn unter 1.000 Euro.
Bei mehreren Käufen muss feststehen, welche Einheiten veräußert wurden. Das BMF nennt die Einzelbetrachtung als Grundsatz. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als veräußert; für die Wertermittlung gilt grundsätzlich die Durchschnittsmethode. Vereinfachend kann FIFO auch für die Wertermittlung verwendet werden. Die Methode ist walletbezogen konsistent anzuwenden und zu dokumentieren. Der FIFO-Leitfaden erklärt die technische Zuordnung.
Nicht pro Coin und nicht pro Börse: Es zählt der Gesamtgewinn
Die 1.000-Euro-Grenze gilt nicht separat für Bitcoin, Ethereum, jede Wallet oder jede Handelsplattform. Nach dem BMF ist die Summe der Gewinne aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr maßgeblich. Dazu können neben steuerbaren Krypto-Verkäufen beispielsweise auch andere private Wirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 23 gehören.
| Vorgang innerhalb des Kalenderjahres | Ergebnis |
|---|---|
| steuerbarer BTC-Verkauf innerhalb der Jahresfrist | +700 Euro |
| steuerbarer ETH-Tausch innerhalb der Jahresfrist | +450 Euro |
| anrechenbarer Verlust aus einem anderen §-23-Geschäft | −200 Euro |
| Gesamtgewinn | 950 Euro |
In diesem vereinfachten Beispiel bleibt der Gesamtgewinn unter der Freigrenze. Ob ein Verlust tatsächlich berücksichtigt werden darf, hängt davon ab, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und die besonderen Verlustverrechnungsregeln eingehalten werden. Verluste aus § 23 können nicht einfach mit Arbeitslohn, Staking-Einkünften oder Aktiengewinnen verrechnet werden.
Ein Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist ist bei privat gehaltenen gewöhnlichen Currency- oder Payment-Token grundsätzlich nicht steuerbar nach § 23 und wird nicht als steuerpflichtiger Kurzfristgewinn in diese Rechnung aufgenommen. Details stehen im Haltefrist-Leitfaden.
Wie gilt die Freigrenze bei Ehegatten?
Die amtlichen Einkommensteuer-Hinweise behandeln die Freigrenze personenbezogen. Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten eigene Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze höchstens bis zur Höhe seines eigenen Gesamtgewinns zu. Es entsteht nicht automatisch ein beliebig zwischen beiden verschiebbarer gemeinsamer Topf von 2.000 Euro.
Der Report muss deshalb Eigentum und wirtschaftliche Zuordnung der Wallets und Konten abbilden. Ein Gemeinschaftskonto, eine gemeinsame Wallet oder ein Transfer zwischen Ehegatten darf nicht ohne Belege pauschal hälftig oder einer Person zugeordnet werden. Maßgeblich sind die tatsächlichen Eigentums- und Erwerbsverhältnisse.
- Gewinne von Person A und Person B getrennt ermitteln.
- Gemeinsam genutzte Konten anhand der tatsächlichen Berechtigung dokumentieren.
- Keine nachträgliche Aufteilung allein zur Unterschreitung der Grenze vornehmen.
- Schenkungen gesondert von Eigenüberträgen und Verkäufen erfassen.
Welche Krypto-Beträge nicht unter diese Freigrenze fallen
Die 1.000-Euro-Freigrenze gehört ausschließlich zu § 23 EStG. Sie macht nicht jede Krypto-Einnahme bis 1.000 Euro steuerfrei.
- Staking und Lending: laufende private Erträge können sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer § 3 EStG sein; dafür gelten eigene Regeln und eine andere Freigrenze.
- Mining und Forging: die Tätigkeit kann gewerblich oder privat einzuordnen sein. Einnahme und spätere Veräußerung sind getrennt zu prüfen.
- Gewerblicher Handel: Betriebsvermögen fällt nicht unter das private Haltefrist- und Freigrenzenregime.
- Derivate: Futures, Optionen oder Differenzgeschäfte können je nach Vertrag unter § 20 oder betriebliche Regeln fallen und gehören nicht automatisch zu § 23.
- Verkäufe nach mehr als einem Jahr: Bei gewöhnlichen privat gehaltenen Kryptowerten sind sie grundsätzlich bereits außerhalb des steuerbaren §-23-Zeitraums; die Freigrenze ist nicht der Grund für die Steuerfreiheit.
Auch die 256-Euro-Freigrenze für bestimmte sonstige Einkünfte ist kein Ersatz für die §-23-Grenze. Ein Report sollte beide Kategorien getrennt ausweisen und darf sie nicht saldieren.
Warum Tausch und Zahlung mit Krypto mitzählen können
Eine Veräußerung liegt nicht nur beim Verkauf gegen Euro vor. Das BMF behandelt auch den Tausch in einen anderen Kryptowert, eine Ware oder eine Dienstleistung als Veräußerung. Der erhaltene Kryptowert wird zugleich neu angeschafft; seine Jahresfrist beginnt neu. Auch ein Stablecoin-Tausch kann daher einen steuerbaren Gewinn oder Verlust auslösen.
Bei einem Tausch ist grundsätzlich der Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte im Tauschzeitpunkt als Erlös anzusetzen. Kann dieser nicht ermittelt werden, akzeptiert das BMF ersatzweise den Marktkurs der hingegebenen Werte. Die Quelle und der verwendete Zeitpunkt gehören in die Dokumentation.
So prüft ein belastbarer Steuerreport die Freigrenze
- Alle Börsen, Wallets und Vorjahresbestände vollständig importieren.
- Eigenüberträge matchen, damit sie nicht als Verkauf erscheinen.
- Jede Anschaffung und Veräußerung mit Zeit, Menge, Kurs und Gebühren belegen.
- Walletbezogene Verwendungsreihenfolge konsistent anwenden.
- Verkäufe innerhalb und außerhalb der Jahresfrist trennen.
- Steuerbare Gewinne und anrechenbare §-23-Verluste personenbezogen summieren.
- Andere private Veräußerungsgeschäfte außerhalb des Kryptodatensatzes ergänzen.
- Erst den finalen Gesamtgewinn mit „weniger als 1.000 Euro“ vergleichen.
Fehlende Anschaffungskosten dürfen nicht als bestätigte Null angesetzt werden. Der Report sollte solche Positionen als nicht berechenbar oder prüfbedürftig kennzeichnen. Weitere Kontrollen enthält der Leitfaden zur Verlustverrechnung.
Häufige Fragen
Sind genau 1.000 Euro Krypto-Gewinn steuerfrei?
Nein. Das Gesetz verlangt einen Gesamtgewinn von weniger als 1.000 Euro. Bei genau 1.000 Euro ist die Freigrenze überschritten.
Gilt die Grenze pro Coin oder Börse?
Nein. Maßgeblich ist der Gesamtgewinn des Kalenderjahres aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften der Person.
Zählt der Verkaufserlös oder der Gewinn?
Die Grenze vergleicht den Gesamtgewinn, nicht den Umsatz oder den Kontostand. Für die Gewinnermittlung müssen Erlös, Anschaffungskosten und zuordenbare Kosten feststehen.
Haben zusammenveranlagte Ehegatten gemeinsam 2.000 Euro?
Die Freigrenze ist personenbezogen. Jeder Ehegatte kann sie für den eigenen Gesamtgewinn nutzen; sie ist nicht frei zwischen den Personen verschiebbar.
Fallen Staking-Rewards unter die 1.000-Euro-Grenze?
Der Zufluss von Rewards kann einer anderen Einkunftsart unterliegen. Erst eine spätere Veräußerung der erhaltenen Einheiten kann zusätzlich nach § 23 zu prüfen sein.
Amtliche Quellen
- § 23 EStG: private Veräußerungsgeschäfte und 1.000-Euro-Freigrenze
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Kryptowerten
- Amtliche Einkommensteuer-Hinweise 2025 zur Freigrenze bei Ehegatten
Amtlicher Quellenstand: 1. September 2026. Der Artikel behandelt gewöhnliche Kryptowerte im Privatvermögen; Vertragstoken, Derivate und Betriebsvermögen sind gesondert zu prüfen.
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