Krypto-Steuern in Frankreich 2026 richtig berechnen und erklären
Private französische Steuerresidenten berechnen Veräußerungsgewinne aus digitalen Vermögenswerten grundsätzlich nach Artikel 150 VH bis. Die Methode ist keine FIFO-Lot-Rechnung, sondern verwendet bei jedem steuerbaren Verkauf die gesamten Anschaffungskosten und den Gesamtwert des Kryptoportfolios. Krypto-zu-Krypto-Tausch ohne Ausgleichszahlung wird aufgeschoben, während Verkäufe gegen Euro und Zahlungen mit Krypto steuerbar sein können. Formulare, 305-Euro-Grenze und Tätigkeitsprofil müssen getrennt geprüft werden.
Artikel 150 VH bis für die private Vermögensverwaltung
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Jetzt vorbereiten →Verwaltet eine in Frankreich steuerlich ansässige Privatperson digitale Vermögenswerte im Privatvermögen, gilt grundsätzlich das besondere Veräußerungsregime des Artikels 150 VH bis des Code général des impôts. Es berechnet den Gewinn des gesamten Steuerhaushalts und unterscheidet sich deutlich von deutschen, US-amerikanischen oder britischen Lot-Methoden.
Vor der Berechnung sind drei Bereiche zu trennen:
- private Veräußerungen digitaler Vermögenswerte;
- Zuflüsse für Leistungen, Staking, Mining oder andere Tätigkeiten;
- Kauf und Verkauf unter beruflichen oder gewerblichen Bedingungen.
Die Bezeichnung „Krypto“ entscheidet die Einkunftsart nicht. Ein Reward-Zufluss ist nicht automatisch ein privater Verkaufsgewinn, und ein Derivate-P&L ist nicht automatisch Teil des Spot-Portfolios.
Welche Krypto-Vorgänge sind in Frankreich steuerbar?
Die amtliche Steuerbroschüre 2026 nennt als steuerbare entgeltliche Veräußerungen insbesondere:
- Verkauf gegen gesetzliches Zahlungsmittel wie Euro;
- Tausch gegen einen nicht digitalen Vermögenswert;
- Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung;
- Tausch digitaler Vermögenswerte mit Ausgleichszahlung.
Ein Kauf mit Bitcoin kann daher einen Veräußerungsgewinn auslösen, auch wenn kein Euro ausgezahlt wird. Maßgeblich ist der Wert der Gegenleistung. Netzwerk- und Börsengebühren müssen sachgerecht zugeordnet und dürfen nicht doppelt abgezogen werden.
Ein Krypto-zu-Krypto-Tausch ohne Ausgleichszahlung ist dagegen ein aufgeschobener Zwischenschritt. Er wird nicht als steuerbare Veräußerung in der 2086 erklärt. Er bleibt aber Teil der Transaktionshistorie, weil er Zusammensetzung und Wert des Gesamtportfolios verändert.
| Vorgang | Privates Regime | Reportkontrolle |
|---|---|---|
| BTC gegen EUR | steuerbare Veräußerung | Verkaufspreis und Gesamtportfolio |
| ETH gegen BTC ohne Ausgleich | Steueraufschub | beide Seiten weiterführen |
| USDC für eine Ware | steuerbare Veräußerung | Wert der Ware |
| Transfer zwischen eigenen Wallets | keine Veräußerung an Dritte | beide Seiten und Gebühr matchen |
Frankreich verwendet die Gesamtportfolioformel statt FIFO
Für jede steuerbare private Veräußerung gilt die amtliche Formel:
Gewinn/Verlust = Veräußerungspreis − [gesamte Anschaffungskosten × Veräußerungspreis / Gesamtwert des Portfolios]
Die gesamten Anschaffungskosten werden dabei um bereits verbrauchte Kapitalanteile fortgeschrieben. Der Gesamtwert umfasst die in das Regime fallenden digitalen Vermögenswerte und Rechte des Steuerhaushalts im Zeitpunkt der Veräußerung – über die einbezogenen Börsen und Wallets hinweg.
Beispiel: Die fortgeführten Anschaffungskosten betragen 20.000 Euro, das Portfolio ist unmittelbar vor dem Verkauf 32.000 Euro wert und der Verkaufspreis beträgt 4.000 Euro. Der abzuziehende Kapitalanteil ist 20.000 × 4.000 / 32.000 = 2.500 Euro. Der Bruttogewinn beträgt 1.500 Euro.
Eine FIFO-, HIFO- oder Durchschnittskostenberechnung pro Token liefert nicht dasselbe Ergebnis. Ein internationaler Steuerreport muss für Frankreich ausdrücklich auf die Artikel-150-VH-bis-Formel umschalten. Fehlende Wallets oder Preise machen den Gesamtportfoliowert und damit den Gewinn unzuverlässig.
305-Euro-Grenze, 30-%-Pauschale und progressiver Tarif
Bleibt die Summe der jährlichen Brutto-Veräußerungspreise des Steuerhaushalts – ohne aufgeschobene Tauschvorgänge ohne Ausgleich – bei höchstens 305 Euro, sind die daraus resultierenden privaten Gewinne steuerfrei. Es handelt sich nicht um eine 305-Euro-Gewinnfreigrenze. Wird die Umsatzgrenze überschritten, fließen die steuerbaren Veräußerungen vollständig in die Berechnung ein.
Für private Gewinne nennt die 2086-Anleitung einen Einkommensteuersatz von 12,8 % zuzüglich Sozialabgaben von 17,2 %, zusammen üblicherweise 30 %. Dieser Satz gilt nicht automatisch für betriebliche Einnahmen, Rewards oder beliebige Derivate.
Alternativ kann der Steuerhaushalt mit Feld 3CN den progressiven Einkommensteuertarif wählen. Die Wahl ist für das Jahr ausdrücklich, unwiderruflich und global für die privaten Gewinne aus digitalen Vermögenswerten. Sie ist von der Tarifwahl für Kapitalerträge und Wertpapierveräußerungen getrennt. Eine Entscheidung erfordert daher eine Gesamtsimulation.
Private Verluste dürfen nur mit gleichartigen Gewinnen desselben Jahres verrechnet werden und sind nach Auskunft der Finanzverwaltung nicht vortragsfähig. Details erläutert der Leitfaden zu französischen Krypto-Verlusten.
Formular 2086, Felder 3AN/3BN und 3916-bis
Für die Einkünfte 2025, die 2026 erklärt werden, enthält Anlage 2086 die einzelnen privaten Veräußerungen und die Portfolioformel. Der Jahresbetrag wird anschließend übertragen:
- Gewinn in Feld 3AN der 2042 C;
- Verlust in Feld 3BN;
- Option zum progressiven Tarif in Feld 3CN.
Die amtliche Steuerbroschüre verlangt die Anlage 2086 auch dann, wenn die Verkaufspreise insgesamt höchstens 305 Euro betragen. Verwendet werden muss stets das Formularjahr der tatsächlich erklärten Einkünfte.
Konten für digitale Vermögenswerte bei Unternehmen oder Personen im Ausland können über 3916-3916 bis meldepflichtig sein. Die Prüfung bezieht sich auf die ausländische Plattform und ihre juristische Einheit. Eine selbst verwaltete Blockchain-Adresse ohne ausländischen Kontoführer ist nicht allein deshalb ein ausländisches Plattformkonto.
- Ausländische Börsen und Konteneinheiten inventarisieren.
- Eröffnung, Bestand, Nutzung und Schließung im Jahr prüfen.
- Kontoinformationen elektronisch oder über 3916-bis angeben.
- Vertragsunterlagen und Kontokennung aufbewahren.
Privat, außergewöhnlicher BNC-Fall oder gewerbliche Tätigkeit
Seit 1. Januar 2023 unterscheidet die französische Finanzverwaltung genauer. Private Vermögensverwaltung bleibt in Artikel 150 VH bis. Besteht der Beruf einer Person im Kauf und Wiederverkauf digitaler Vermögenswerte, handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit mit BIC-Einkünften.
Daneben sieht Artikel 92 Absatz 2 Nummer 1 bis einen subsidiären BNC-Bereich vor: Transaktionen unter Bedingungen ähnlich einer beruflichen Tätigkeit, obwohl sie nicht den Beruf der Person bilden. Das BOFiP bezeichnet diese Anwendung ausdrücklich als Ausnahme für besondere Einzelfälle.
Entscheidend ist das tatsächliche Tätigkeitsbild, nicht eine frei wählbare Dropdown-Steuermethode. Zu den Indizien gehören Organisation, eingesetzte Mittel, Fachwissen, Frequenz, Zeitaufwand und wirtschaftliche Zielrichtung. Der Report sollte das Profil dokumentieren und keine automatische Einstufung nur anhand der Trade-Zahl vornehmen.
Staking, Mining, DeFi, NFTs und Derivate gesondert prüfen
Artikel 150 VH bis regelt private Veräußerungen, nicht jeden Zufluss in Token. Staking-Rewards, Mining, bezahlte Leistungen, Airdrops mit Gegenleistung und NFT-Erstellung können andere Einkunftsarten auslösen. Zufluss und späterer Verkauf sind getrennte Schritte.
Bei LP-Token, Vault Shares, Lending Claims und Derivaten muss geprüft werden, welche Rechte übertragen oder geschaffen werden. Ein bloßes Event-Label darf nicht automatisch „steuerneutraler Krypto-Tausch“ erzeugen. Weitere Prüfmerkmale stehen im Frankreich-Leitfaden zu Staking und DeFi.
So sollte der Frankreich-Report aufgebaut sein
- Alle Konten und Wallets des Steuerhaushalts vollständig importieren.
- Eigenüberträge abgleichen und Historie erhalten.
- Krypto-zu-Krypto-Tausch ohne Ausgleich als Zwischenschritt fortführen.
- Für jeden steuerbaren Verkauf den vollständigen Portfoliowert ermitteln.
- Anschaffungskapital nach der amtlichen Formel fortschreiben.
- Fehlende Werte als nicht berechenbar markieren.
- Privat, Einkommen, professionell und Derivate trennen.
- 2086-Details, 3AN/3BN und Kontenliste für 3916-bis erzeugen.
Der französische Hauptleitfaden und der DAC8-/CARF-Artikel Frankreich ergänzen die Dokumentation. Automatische Meldedaten ersetzen weder Anschaffungskosten noch den Gesamtwert externer Wallets.
Häufige Fragen
Verwendet Frankreich FIFO für private Krypto-Gewinne?
Nein. Artikel 150 VH bis nutzt für jeden steuerbaren Verkauf eine Formel auf Basis der gesamten Anschaffungskosten und des Gesamtportfoliowerts.
Ist Krypto-zu-Krypto-Tausch steuerpflichtig?
Ein Tausch ohne Ausgleichszahlung wird grundsätzlich aufgeschoben. Der Vorgang bleibt für die spätere Portfolioberechnung erhalten.
Beziehen sich 305 Euro auf den Gewinn?
Nein. Entscheidend ist die Summe der jährlichen Brutto-Veräußerungspreise der einbezogenen steuerbaren Vorgänge.
Können private Verluste vorgetragen werden?
Nein. Sie werden nur mit gleichartigen privaten Gewinnen desselben Jahres verrechnet.
Muss eine Hardware-Wallet in 3916-bis?
Eine selbst verwaltete Adresse ist nicht allein ein Konto bei einer ausländischen Plattform. Konten bei ausländischen Kryptodienstleistern müssen separat geprüft werden.
Amtliche Quellen
- impots.gouv.fr: Erklärung privater Veräußerungsgewinne
- impots.gouv.fr: Formular 2086
- impots.gouv.fr: Artikel-150-VH-bis-Formel
- BOFiP: Privatvermögen, BNC-Ausnahme und gewerbliche Tätigkeit
- impots.gouv.fr: ausländische Konten und 3916/3916-bis
Amtlicher Quellenstand: 1. September 2026. Die Formularangaben beziehen sich auf Einkünfte 2025, erklärt im Jahr 2026.
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